gemKPT_Betr_V3.29.0
Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur
Betriebskonzept
Online-Produktivbetrieb
Version | 3.29.0 |
Revision | 840917 |
Stand | Wert nicht konfiguriert |
Status | freigegeben |
Klassifizierung | öffentlich |
Referenzierung | gemKPT_Betr |
Dokumentinformationen
Änderungen zur Vorversion
Anpassungen des vorliegenden Dokumentes im Vergleich zur Vorversion können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Dokumentenhistorie
Version | Datum | Kap./ Seite | Grund der Änderung, besondere Hinweise | Bearbeitung |
---|---|---|---|---|
3.0.0 | 14.05.18 | freigegeben | gematik | |
3.0.1 | 24.08.18 | Korrektur der Übertragung der bekannten Änderung (redaktionell) | gematik | |
3.1.0 | 26.10.18 | Anpassung aufgrund P15.9 und P15.10 | gematik | |
3.2.0 | 18.12.18 | 3.2 | Ergänzung Anbieter-Konstellationen und ePA-Inhalte | gematik |
3.3.0 | 15.05.19 | KTR- und Basis-Consumer hinzugefügt | gematik | |
3.4.0 | 28.06.19 | Einarbeitung P19.1 | gematik | |
3.5.0 | 02.10.19 | Einarbeitung P16.1/P20.1 | gematik | |
3.6.0 | 02.03.20 | Einarbeitung P21.1 | gematik | |
3.7.0 | 30.06.20 | Anpassungen gemäß Änderungsliste P22.1 und Scope-Themen aus Systemdesign R4.0.0 | gematik | |
3.8.0 | 12.11.20 | Einarbeitung P22.2 | gematik | |
3.9.0 | 18.03.21 | Einarbeitung Betr_Maintenance_21.1 | gematik | |
3.10.0 | 14.06.21 | Einarbeitung IdP_Maintenance_21.1 | gematik | |
3.11.0 | 01.10.21 | Einarbeitung TI-Messenger 1.0.0 | gematik | |
3.12.0 | 07.10.21 | Umbenennung Begriffe durch: aus "aAdG-NetG" wird "WANDA Basic", aus "aAdG" und "aAdG-NetG-TI" wird "WANDA Smart", Einarbeitung E-Rezept_Maintenance_21.2 und Betr_Maintenance_21.2; Einarbeitung gemF_APOVZD |
gematik | |
3.13.0 | 14.02.22 | Einarbeitung Betr_Maintenance_21.3 | gematik | |
3.14.0 | 04.04.22 | Einarbeitung E-Rezept_Maintenance_21.3 und _21.4, Betr_Maintenance_22.2 | gematik | |
3.15.0 | 05.05.22 | Anteile aus gemF_eRp_WF_LE übernommen Einarbeitung Änderungsliste Rohdaten_Performance_22.1 |
gematik | |
3.16.0 | 29.07.22 | Anhang A | TI-Messenger 1.1.0: Festlegungen zu Performance und Reporting | gematik |
3.17.0 | 09.08.22 | Einarbeitung Änderungsliste E-Rezept_Maintenance_22.2 und E-Rezept_Maintenance_22.3 und gemF_eRp_PKV | gematik | |
3.18.0 | 26.08.22 | Einarbeitung CI_Maintenance_22.4: Aufnahme der neuen Bezeichner "TSP.UC_1_Q" bzw. "TSP.UC_2_nQ" (TSP-Kenngrößen) | gematik | |
3.19.0 | 09.12.22 | Einarbeitung CI_Maintenance_22.6: Anpassung Schnittstellen für VPN-Zugangsdienst und Anpassung Performance Kenngrößen für VPN-Zugangsdienst | gematik | |
3.20.0 | 03.02.23 | Einarbeitung Änderungsliste eRp_Maintenance_22.5 und Betr_Maintenance_22.3 | gematik | |
3.21.0 | 06.02.23 | Einarbeitung IDP_Maintenance_22.2 | gematik | |
3.22.0 | 20.02.23 | Einarbeitung VSDM++_Maintenance_23.1 und Betr_Maintenance_23.1 | gematik | |
Redaktionelle Anpassung der Anbieternamen | gematik | |||
3.23.0 | 27.03.23 | Einarbeitung NCPeH_Maintenance_22.2 | gematik | |
3.24.0 | 23.05.23 | Einarbeitung nach Änderungsliste Betr_Maintenance_23.2 | gematik | |
3.25.0 | 09.06.23 | Einarbeitung nach Änderungsliste CI_Maintenance_23.1 | gematik | |
3.26.0 | 31.07.23 | Einarbeitung KIM Maintenance 23.2 (KIM 1.5.3), Betr_Maintenance_23.3, E-Rezept_Maintenance_23.2 und TI-Messenger_Maintenance_23.1, Ergänzung Anteile aus gemF_TI-Gateway | gematik | |
3.26.1 | 01.09.23 | Einarbeitung IdP_Maintenance 23.4 | gematik | |
3.27.0 | 29.09.23 | Einarbeitung Änderungsliste CI_Maintenance_23.2 | gematik | |
3.28.0 | 05.12.23 | Einarbeitung Änderungsliste CI_Maintenance_23.4 und E-Rezept_Maintenance_23.3 |
gematik | |
3.29.0 | 30.01.24 | Einarbeitung der Anpassungen der ePA für alle, neues Kap. 6.3 zur DiGA | gematik |
Inhaltsverzeichnis
1 Einordnung des Dokumentes
1.1 Zielsetzung
Das Betriebskonzept legt die Servicearchitektur, Rollen des Betriebs, das Supportkonzept, Service Level und die Leistungen der Teilnehmer der Telematikinfrastruktur (TI) fest.
1.2 Zielgruppe
Das Dokument richtet sich an die am Betrieb der TI beteiligten Akteure: Anbieter von Betriebsleistungen in der TI (verkürzt hier Anbieter genannt) und die gematik in ihrer koordinierenden Rolle.
1.3 Geltungsbereich
Dieses Dokument trifft normative Festlegungen zur Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens. Der Gültigkeitszeitraum der vorliegenden Version und die Anwendung der in ihr getroffenen Festlegungen in Zulassungsverfahren werden durch die gematik in gesonderten Dokumenten (z.B. gemPTV_ATV_Festlegungen, Produkttypsteckbrief, Leistungsbeschreibung) festgelegt und bekannt gegeben.
1.4 Abgrenzung des Dokuments
Die technischen Leistungsvorgaben bzw. Servicequalitäten die dieses Dokument beschreibt, werden ergänzt durch die
- Verfügbarkeit und Performanceangaben zur TI [gemSpec_Perf],
- Produkttypspezifikationen und ihren Produkttypsteckbriefen,
- Servicekataloge
- Betriebsrichtlinie [gemRL_Betr_TI],
- Anbietertypsteckbriefe.
Normative Vorgaben zu Themen wie z. B. Zulassung, Test/Testbetrieb oder die Inbetriebnahme sind nicht Bestandteil dieses Dokumentes.
1.5 Methodik
1.5.1 Anforderungen
Anforderungen als Ausdruck normativer Festlegungen werden durch eine eindeutige ID sowie die dem RFC 2119 [RFC2119] entsprechenden, in Großbuchstaben geschriebenen deutschen Schlüsselworte MUSS, DARF NICHT, SOLL, SOLL NICHT, KANN gekennzeichnet.
Anforderungen werden im Dokument wie folgt dargestellt:
<AFO-ID> - <Titel der Afo>
Text / Beschreibung
[<=]
Dabei umfasst die Anforderung sämtliche zwischen Afo-ID und Textmarke [<=] angeführten Inhalte.
2 Grundlagen des Betriebs
2.1 Gegenstand des Betriebskonzepts
Das Betriebskonzept beschreibt die Servicearchitektur (Servicekonzept/Supportkonzept) sowie die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten und Aufgaben für die betrieblichen Rollen
2.2 Begriffserläuterungen
2.2.1 Business-Servicekatalog
Der Business-Servicekatalog enthält alle von einem TI-ITSM-Teilnehmer angebotenen Services mit Angabe der dazugehörenden Servicekomponenten. Es wird dargestellt, zu welchen Konditionen der jeweilige Service geliefert wird. Der Business-Servicekatalog wird im Rahmen des Service-Katalog-Managements vereinbart und anderen TI-ITSM-Teilnehmern über das TI-ITSM-System bereitgestellt.
Der Business-Servicekatalog wird in TIP1-A_6367-02 definiert.
Unterstützungsservices sind Leistungen, die für die Erbringung von Services Dritter notwendig sind.
2.2.2 Unterstützungsleistungen aller TI-ITSM-Teilnehmer
Aus Servicenehmersicht ist die Verbindlichkeit der zu leistenden Unterstützungsleistung anderer TI-ITSM-Teilnehmer entscheidend. TI-ITSM-Teilnehmer nehmen definierte Rollen in der TI (Anbieter-Rollen) wahr und müssen entsprechend ihrer Rolle definierte Services unterstützen.
Der Tabelle Tab_KPT_Betr_TI_001 TI-ITSM-Teilnehmer kann entnommen werden, durch welche Anbieter-Rolle eine Unterstützungsleistung für welche Services erfolgt, diese nur optional erfolgt oder ob sie ausbleibt.
Die Unterstützungsleistungen gliedern sich auf in
- eigene Services (E)
- Unterstützungsservices (U)
- vermittelnde Unterstützungsservices (V) und
- optionale Unterstützung (O).
2.2.3 Service-Verzeichnis
In einem Service-Verzeichnis werden alle Service-Kataloge aller TI-ITSM-Teilnehmer zentral aufgeführt.
Jeder TI-ITSM-Teilnehmer nimmt am Service-Katalog-Management teil, um Änderungen seines Service-Kataloges gesteuert einzubringen und mit der gematik zu vereinbaren. In der Richtlinie Betrieb [gemRL_Betr_TI] wird dieser Prozess detailliert beschrieben.
3 Servicekonzept
Das Servicekonzept regelt die Verantwortlichkeiten der TI-ITSM-Teilnehmer.
Die verbindliche Zuordnung der Anforderung zu den TI-ITSM-Teilnehmern erfolgt im zugehörigen Steckbrief.
3.1 Begriffserläuterungen
3.1.1 TI-Service
TI-Services sind die durch die gematik beschlossenen IT-basierten Dienstleistungen der TI, welche in einem Release konzipiert und implementiert werden.
Ein TI-Service ist eine durch einen TI-ITSM-Teilnehmer erbrachte Dienstleistung in der TI. TI-Services können durch Servicenehmer in Anspruch genommen werden.
TI-Services können technisch durch den Betrieb zugelassener Produkte erbracht werden oder betrieblich durch Unterstützungsleitung im Support des UHD (Anwendersupport), VHD (Versichertensupport) oder SPOC im TI-ITSM.
3.1.2 Servicenehmer
Ein Servicenehmer nimmt eine Serviceleistung (TI-Service) eines TI-ITSM-Teilnehmers in Anspruch. Servicenehmer können andere TI-ITSM-Teilnehmer oder (End-)Nutzer sein.
3.2 Übergreifendes IT-Service-Management der TI
Das TI-ITSM "Übergreifende IT-Service-Management der TI" gewährleistet eine effektive Kommunikation der an der Serviceerbringung Beteiligten und ermöglicht so ein koordiniertes Vorgehen bei der Behebung von Störungen und bei der Durchführung von Änderungen an der TI.
Die Mitwirkung der Anbieter im TI-ITSM und die Bereitstellung der benötigten Schnittstellen sind ein wichtiger Bestandteil ihrer zu erbringenden Leistungen. Diese werden im Dokument „Übergreifende Richtlinien zum Betrieb der TI“ [gemRL_Betr_TI] beschrieben.
3.3 TI-ITSM-Teilnehmer
3.3.1 Definition
TI-ITSM-Teilnehmer sind Rollen bzw. konkrete Akteure, die im Rahmen der TI-ITSM-Prozesse eine aktive oder passive Tätigkeit übernehmen. Diese Tätigkeiten können je nach Rolle und Prozess unterschiedlich ausgeprägt sein. Rollen können daher agieren als Auslöser/Melder (A) - passiv und/oder Empfänger/Bearbeiter (E) - aktiv.
Folgende allgemeine betrieblichen Rollen sind als TI-ITSM-Teilnehmer definiert:
- Anbieter der TI in jeweiliger Konstellation (siehe Kapitel 3.4.1.2.1 Anbieterkonstellationen / Unterauftragnehmer)
- Anbieter ohne UA (Konstellation I)
- Anbieter mit UA (Konstellation II)
- Anbieter mit UA (Konstellation III)
- Anbieter mit UA (Konstellation IV)
- Unterauftragnehmer (UA)
- UA (Konstellation II)
- UA (Konstellation III)
- UA (Konstellation IV)
- Hersteller
- Hersteller dezentraler Komponenten
- Hersteller Primärsysteme
- Service Provider TI unterstützender Produkte
- Anbieter Weitere Anwendungen
- gematik Test
- gematik Betrieb
- Gesamtverantwortlicher TI
Betreiber sind in diesem Kontext Anbieter ohne UA (Konstellation I), UA (Konstellation II/III) und Anbieter mit UA (Konstellation IV) - siehe auch Kapitel 3.4.1.3 Betreiber.
Die Teilnahme der aufgeführten Hersteller und "Service Provider TI unterstützender Produkte" am TI-ITSM erfolgt in Absprache mit der gematik auf freiwilliger Basis. Falls eine Teilnahme vereinbart wird, muss eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen werden (Nutzungsvereinbarung).
Herstellern, denen im Rahmen ihres Produkttypsteckbriefes die Anforderung [gemRL_Betr_TI#GS-A_3984] "Service Request zur Bereitstellung der TI-Testumgebung (RU/TU)" mittels des Prüfverfahrens "funktionale Eignung: Herstellererklärung" explizit zugeordnet wurde, sind im Kontext dieser Anforderung verpflichtend TI-ITSM-Teilnehmer.
Die Teilnahme von Anbietern bzw. Unterauftragnehmern am TI-ITSM wird über den Zulassungsvertrag/Zulassungsbescheid bzw. die "Bestätigung" verbindlich festgelegt.
Explizit von der TI-ITSM-Teilnahme ausgeschlossen sind:
- DVO
- Anwender
- Versicherte
- Drittanbieter
- Hersteller zentraler Produkte (sind über ihren zugeordneten Anbieter implizit eingebunden)
Die Definition gilt für alle Betriebsumgebungen und Betriebsphasen, insbes. für
- RU/TU - Inbetriebnahme/Zulassung
- PU - Betriebliche Anlaufphase (Feldtest)
- PU - Regelbetrieb
Die Rollen werden allgemein in Kapitel 3.4 Rollen im Betrieb beschrieben. Spezifische Ausprägungen dieser Rollen werden in Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen aufgeführt.
Die erforderlichen Mitwirkungspflichten der zugelassenen bzw. bestätigten Rollen sowie die Rollen der gematik werden in Tabelle Tab_KPT_Betr_TI_001 TI-ITSM-Teilnehmer festgelegt. Die Zuordnung der für die TI-ITSM-Teilnehmer jeweils relevanten Anforderungen erfolgt über die jeweiligen Anbietertypsteckbriefe.
Rolle (Anbieter/Hersteller/Verantwortliche) |
Teilnahme am TI-ITSM | Mitwirkungspflicht am TI-ITSM |
---|---|---|
Anbieter ohne UA (Konstellation I) | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
Anbieter mit UA (Konstellation II) | ja | nur A/E (Auslöser/Empfänger) bzgl. Knowledge Management |
Anbieter mit UA (Konstellation III) | ja | nur A/E (Auslöser/Empfänger) bzgl. Knowledge Management |
Anbieter mit UA (Konstellation IV) | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
UA (Konstellation II) | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer, da UA (Konstellation II) auch gleichzeitig Anbieter ohne UA (Konstellation I) ist |
UA (Konstellation III) | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer, da UA (Konstellation II) auch gleichzeitig Anbieter ohne UA (Konstellation I) ist |
UA (Konstellation IV) | ja | nur A/E (Auslöser/Empfänger) bzgl. Knowledge Management |
Hersteller dezentraler Komponenten | ja | auf freiwilliger Basis gemäß Nutzungsvereinbarung; produkttypspezifisch verpflichtend gemäß [gemRL_Betr_TI#GS-A_3984] |
Hersteller Primärsysteme | ja | auf freiwilliger Basis gemäß Nutzungsvereinbarung |
Service Provider TI unterstützender Produkte | ja | auf freiwilliger Basis gemäß Nutzungsvereinbarung |
gematik Test | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
gematik Betrieb | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
Gesamtverantwortlicher TI (GTI) | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
Dienstleister vor Ort (DVO) | nein | n/a |
Anwender | nein | n/a |
Versicherte | nein | n/a |
Drittanbieter | nein | n/a |
Hersteller Versicherten Frontend | ja | gemäß Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer |
3.3.2 Produktverantwortung der TI-ITSM-Teilnehmer
TIP1-A_7263 - Produktverantwortung der TI-ITSM-Teilnehmer
Der TI-ITSM-Teilnehmer MUSS gewährleisten, dass sämtliche in seiner Verantwortung betriebenen Produkte und Produktversionen von der gematik zugelassen sind und der Betrieb dieser jederzeit zulassungskonform unter Erfüllung aller technischen, sicherheitstechnischen und betrieblichen Anforderungen erfolgt. [<=]
3.3.3 Serviceverantwortung (SV) der TI-ITSM-Teilnehmer
Die Serviceverantwortung liegt bei dem Anbieter bzw. Service Provider TI unterstützender Produkte des Services, unabhängig davon, ob er diese selbst betreibt, oder einen Betreiber/Unterauftragnehmer (unter-)beauftragt hat.
3.4 Rollen im Betrieb
Im Folgenden sind die für den Betrieb der TI relevanten Rollen, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten dargestellt. Diese bilden die Grundlage für die Definition der TI-ITSM-Teilnehmer (siehe Kapitel 3.3.1 Definition).
Hinweis zum Folgerelease:
Nach § 75b Abs. 1 SGB V legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 30. Juni 2020 die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in einer Richtlinie fest. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen müssen nach § 75b Abs. 5 SGB V zusätzlich Anbieter im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Antrag zertifizieren, wenn diese über die notwendige Eignung verfügen, um die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Umsetzung der Richtlinie sowie deren Anpassungen zu unterstützen. Inhalt der Richtlinie sowie der Zertifizierung ist auch die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur.
Die gematik wird nach Veröffentlichung der Vorgaben für die Zertifizierung prüfen, ob und welche Anbieter in der TI sie verpflichtet, bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten nur zertifizierte Techniker einzusetzen.
In jedem Fall haben Leistungserbringer nach § 291b Abs. 6a SGB V das Recht, dass Dienstleister auf Verlangen ihre Fachkunde nachweisen.
Der Nachweis kann aus Sicht der gematik insbesondere durch die zuvor genannte Zertifizierung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erbracht werden.
3.4.1 Allgemeine Rollen
3.4.1.1 Gesamtverantwortlicher TI (GTI)
Der Gesamtverantwortliche TI (GTI) übernimmt die
- Steuerungs- und Aufsichtsfunktion gegenüber Dienstleistern (IT-Governance)
- Definition der Rahmenbedingungen (z.B. Spezifikation, Test, Zulassung)
- Überwachung der Serviceerbringung (z.B. Service Monitoring, Risikomanagement).
Diese Rolle liegt bei der gematik. Dabei übernimmt die gematik keine operativen Betriebsleistungen. Diese Leistungen sind von den Anbietern zu erbringen.
3.4.1.2 Anbieter
Ein Anbieter von Betriebsleistungen in der TI im Verständnis des vorliegenden Dokumentes ist eine Organisation, die Services gegenüber anderen Servicenehmern anbietet und verantwortet. Ein Anbieter kann seine Services selbst erbringen oder durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, jedoch verbleibt die Serviceverantwortung (SV) beim Anbieter selbst.
Anbieter koordinieren gegenüber ihren Servicenehmern im Rahmen ihrer Service- und Supportverantwortung die Hersteller der von ihnen angebotenen Produkte und nachgelagerte Anbieter.
A_20476 - Funktionalität, Interoperabilität, Sicherheit in der PU
Der Anbieter MUSS aktiv dabei unterstützen, dass das von ihm im Rahmen des Betriebs eingesetzte, von der gematik zugelassene Produkt, in der PU weiterhin sicher, interoperabel und funktional betrieben wird. [<=]
Sowohl nach der Zulassung des Produktes, als auch des Anbieters, können Fehler im Betrieb auftreten. Die Fehler können verschiedener Natur sein und Aspekte der Funktionalität, Sicherheit als auch der Interoperabilität betreffen. In solch einem Szenario liegt es im Bestreben aller Beteiligten, eine gemeinsame und übergreifende Lösung zu finden um die Nutzbarkeit des Dienstes wieder herzustellen. Die dafür notwendigen Werkzeuge um in den Dialog zu treten und den Fehler zu beheben stellen u.a. die Betriebsprozesse bereit (z.B. Incident-, Problem-, Change-Prozess).
Betriebliche Szenarien welche die Notwendigkeit einer aktiven Unterstützung erfordern können, sind z.B.
- Konfigurationsänderungen,
- sequentielle Zulassungen,
- zero-day Lücken.
Anbieter können im Rahmen ihrer Serviceerbringung eigenständig agieren oder betrieblich zusammen mit einem Unterauftragnehmer kooperieren. Hierbei werden vier mögliche Konstellationen unterschieden, die im Folgenden beschrieben werden.
3.4.1.2.1 Anbieterkonstellationen / Unterauftragnehmer
Anbieter operativer Betriebsleitungen können sich bei der Erbringung der Betriebsleistung oder Teilen hiervon eines Unterauftragnehmers (UA) bedienen.
Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den zugelassenen Anbieter bedarf der vorherigen Zustimmung der gematik und wird in den Zulassungsvertrag/Zulassungsbescheid aufgenommen.
Man unterscheidet zwischen vier Anbieterkonstellationen.
Die zugehörigen betrieblichen Rollen sind:
- Anbieter ohne UA (I) - Anbieter ohne Unterauftragnehmer in Konstellation I
- Anbieter mit UA (II) - Anbieter mit Unterauftragnehmer in Konstellation II
- Anbieter mit UA (III) - Anbieter mit Unterauftragnehmer in Konstellation III
- Anbieter mit UA (IV) - Anbieter mit Unterauftragnehmer in Konstellation IV
- UA (II) - Unterauftragnehmer in Konstellation II
- UA (III) - Unterauftragnehmer in Konstellation III
- UA (IV) - Unterauftragnehmer in Konstellation IV
Die Anbieter in Konstellation I, II, III oder IV können vertraglich an die gematik gebunden sein mittels
- eines Zulassungsvertrags bzw. Zulassungsbescheids für zugelassene Anbieter,
- einer Bestätigung (z. B. Fachdienst VSDM),
- einer Beauftragung, die basierend auf einer Ausschreibung erfolgt, oder
- einer gematik internen Vereinbarung (z.B. Anbieter E-Rezept FdV).
Die Rollenbeschreibungen bzw. ihre Konstellationen sind unabhängig von der vertraglichen Bindung. Im Fall eines zugelassenen Anbieters sind im folgenden Details zur Zulassung konkretisiert. Eine Abbildung von Anbieter auf zugelassene Konstellationen findet sich in Tab_KPT_Betr_Betriebliche Rolle_Anbieterkonstellationen.
Die Verantwortung für die Erfüllung der Regelungen des Vertrages gegenüber der gematik trägt auch im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern weiterhin ausschließlich der zugelassene Anbieter.
Alle Anbieter und Unterauftragnehmer unabhängig von ihrer jeweiligen Konstellation sind TI-ITSM-Teilnehmer (siehe Kapitel 3.3.1 Definition). Die jeweiligen konkreten Mitwirkungspflichten können unterschiedlich ausgeprägt sein und werden im Servicemodell festgelegt.
Konstellation I (Normalfall):
Solange der Anbieter die Erfüllung der Anforderungen für den Betrieb seiner Produkte sowie für die Bereitstellung eines UHD bzw. VHD selbst übernimmt (falls spezifiziert gemäß Festlegung in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen, nimmt er die Konstellation I ein und ist TI-ITSM-Teilnehmer. Er erbringt die erforderlichen Nachweise selbst.
Konstellation II (Auslagerung Betrieb):
Der Anbieter kann sich bereits im Zulassungsverfahren durch seinen Unterauftragnehmer nach § 13 SGB X vertreten und die erforderlichen Nachweise wie z.B. Betriebshandbuch, Anbietererklärung und Prozessprüfung bereits durch diesen erbringen lassen. Dann nimmt der Anbieter die Konstellation II ein. Die zum Nachweis der Anforderungen für den User Help Desk (UHD) bzw. Versicherten Help Desk (VHD) (falls spezifiziert gemäß Festlegung in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen) erforderliche Anbietererklärung übernimmt der Anbieter selbst. Mit Abschluss des Zulassungsvertrages bzw. des Zulassungsbescheids verpflichtet sich der Anbieter sicherzustellen, dass sein Unterauftragnehmer gegenüber der gematik zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen sowie zur Durchführung aller tatsächlichen Handlungen berechtigt und verpflichtet ist, soweit diese zur Erbringung der Betriebsleistung erforderlich sind.
Dazu gehört auch die Teilnahme des Unterauftragnehmers an den TI-ITSM-Prozessen der gematik.
Konstellation III (Auslagerung Betrieb und UHD bzw. VHD) (falls spezifiziert gemäß Festlegung in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen):
Zusätzlich zur Konstellation II kann der zugelassene Anbieter auch einen zweiten (oder denselben) Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der Anforderungen, welche die Bereitstellung des UHD bzw. VHD betreffen, beauftragen. Dann nimmt der Anbieter die Konstellation III ein. Die Erbringung der Nachweise der Anforderungen des Anbieters erfolgen wie in der Konstellation II – hierbei aber auch für den Betrieb des UHD bzw. VHD - mit der Besonderheit, dass die Nachweise für die gesamten Betriebsleistungen inklusive UHD bzw. VHD durch den Unterauftragnehmer im Zulassungsverfahren nach § 13 SGB X selbst erbracht werden können.
Auch in der Konstellation III ist der Unterauftragnehmer Teilnehmer an den TI-ITSM-Prozessen der gematik.
Konstellation IV (Auslagerung UHD bzw. VHD) (falls spezifiziert gemäß Festlegung in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen):
Der Anbieter in Konstellation IV kann seinen UHD bzw. VHD an einen Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der Anforderungen, welche die Bereitstellung des UHD bzw. VHD betreffen, beauftragen. Die Betriebsleistung und die damit verknüpften Anforderungen verbleiben beim Anbieter. Die den UHD bzw. VHD betreffenden Anforderungen werden im Zulassungsverfahren nach § 13 SGB X durch den Unterauftragnehmer erfüllt.
Den Anbietern und Unterauftragnehmern ist je nach Konstellation ein definierter Anforderungshaushalt im Anbietertypsteckbrief zugeordnet. Der Unterauftragnehmer nimmt am TI-ITSM lediglich im Rahmen des Knowledge Managements teil.
3.4.1.3 Betreiber
Ein Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die die Bereitstellung einer von der gematik zugelassenen bzw. bestätigten Komponente, eines Dienstes oder einer Anwendung der Telematikinfrastruktur erbringt und verantwortet.
Das Betreiben umfasst Tätigkeiten, wie das
- Bereitstellen der erforderlichen Betriebsmittel (z.B. Hardware),
- Anschließen von Betriebsmitteln an Betriebsmedien (wie z.B. Strom, Netzwerk, Klima),
- Starten und Aufrechterhaltung der technischen Betriebsprozesse und
- Einrichten, Konfigurieren, Inbetriebnahme und Überwachen der gewünschten Funktionalität, Verfügbarkeit und Sicherheit.
- Bereitstellen der erforderlichen Betriebsmittel (z.B. Hardware),
- Anschließen von Betriebsmitteln an Betriebsmedien (wie z.B. Strom, Netzwerk, Klima),
- Starten und Aufrechterhaltung der technischen Betriebsprozesse und
- Einrichten, Konfigurieren, Inbetriebnahme und Überwachen der gewünschten Funktionalität, Verfügbarkeit und Sicherheit.
3.4.1.4 Hersteller
3.4.1.4.1 Hersteller dezentraler Produkte
Hersteller dezentraler Produkte stellen ein Produkt gemäß den Spezifikationen her und übernehmen die Produkthaftung gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Support gegenüber ihren Käufern. Hersteller unterscheiden sich von Anbietern insbesondere dadurch, dass das verantwortete Produkt keinen IT-Service darstellt, sondern physische Geräte oder Software, welche in der Hoheit der Anwender betrieben werden.
Produkte werden durch die gematik zugelassen. Mit dieser Zulassung wird zugleich die Verkaufsgenehmigung erteilt.
3.4.1.4.2 Hersteller zentraler Produkte
Als Hersteller zentraler Produkte gilt der Antragsteller zur Produktzulassung bei der gematik. Unter diesem Produkt wird ein physisches IT-Produkt verstanden, eine Software allein erfüllt die Anforderung an ein Produkt nicht. Das Produkt muss der gematik in einer konkreten Ausprägung vorliegen, welche den normativen Anforderungen an den Produkttypen genügt.
3.4.1.5 Service Provider TI unterstützender Produkte
"Service Provider TI unterstützender Produkte" stellen Anwendungen bzw. Werkzeuge, Dienstleistungen oder Produkte zur Verfügung, die die Nutzung und betriebliche Bereitstellung von Anwendungen der TI bzw. deren beteiligte TI-Produkte unmittelbar unterstützen.
Diese Service Provider stellen Werkzeuge, Dienstleistungen oder Produkte bereit, die
- die betrieblichen Abläufe unterstützen und aus Effizienzgründen direkt von anderen TI-ITSM-Teilnehmern im Rahmen der TI-ITSM-Prozesse adressiert werden sollen (z. B. Bereitstellung des Serviceportals seitens des AZPD oder des Testportals seitens der gematik),
- aufgrund der gesetzlichen Grundlage mit ihrer Dienstleistung die Bereitstellung von TI-Produkten unterstützen (z. B. Kartenherausgeber).
Zwischen der gematik und dem jeweiligen Service Provider TI unterstützender Produkte besteht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.
Für eine effiziente Kommunikation aller am TI-ITSM beteiligten Rollen ist es notwendig, dass der Service Provider TI unterstützender Produkte TI-ITSM-Teilnehmer ist und im Prozessablauf direkt von anderen TI-ITSM-Teilnehmern adressiert werden kann. Die Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Regeln der Zusammenarbeit werden in einer entsprechenden Vereinbarung fixiert.
3.4.1.6 Drittanbieter
Drittanbieter unterstützen Anbieter und Unterauftragnehmer bei der Erbringung ihrer im Rahmen der TI definierten Dienstleistungen. Die vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien ist für die gematik intransparent. Nur der jeweilige Anbieter tritt unmittelbar mit der gematik in Kontakt. Drittanbieter sind keine TI-ITSM-Teilnehmer.
3.4.1.7 DVO
Dienstleister vor Ort (DVOs) sind natürliche Personen. Sie unterstützen den Anwender in allen Belangen hinsichtlich der TI. Sie lösen Probleme im dezentralen Bereich. Störungsmeldungen werden durch den DVO über den UHD des VPN-Zugangsdienstes qualifiziert weitergeleitet. Störungen und Probleme, die sich nur durch Unterstützung aus dem zentralen Bereich der TI lösen lassen, werden von ihnen entsprechend weitergeleitet.
Ihr Verantwortungsbereich wird durch einen individuell zwischen ihnen und dem Anwender ausgehandelten Vertrag geregelt. Bereits heute wird für die Betreuung von Praxen in vielen Fällen ein durch die Praxen beauftragter DVO eingesetzt. Die gematik geht davon aus, dass diese Vertragsverhältnisse mit Einführung der TI weiter bestehen.
3.4.2 Rollen in der gematik
3.4.2.1 gematik-Test in der TU
Die gematik (Test) ist für die Durchführung der Zulassungstests der Produkte in der TU zuständig. Produktiv zugelassene Anbieter müssen in der Referenzumgebung (RU) und Testumgebung (TU) Referenzen der betriebenen Produkte vorhalten. Bei Störungen der Referenzprodukte und Beeinträchtigung der Testdurchführung stellt die gematik in der Rolle „Test“ gegen die Anbieter der Referenzobjekte Tickets ein.
3.4.3 (End-)Nutzer
Ein (End-)Nutzer ist eine natürliche Person oder Organisation, die berichtigt ist, einen Service oder ein Produkt zu verwenden - im TI-Kontext ist dies die Nutzung von Anwendungen der TI. Im betrieblichen Umfeld wird zwischen Anwender und Versicherter unterschieden.
3.4.3.1 Anwender (User)
Anwender sind natürliche Personen oder Organisationen, welche die Services der TI nutzen und dadurch einen Mehrwert für sich oder ihren Geschäftsprozess erwarten. Anwender in diesem Sinne sind Leistungserbringer und Leistungserbringerinstitutionen.
Anwender im Kontext der TI sind für die bestimmungsgemäße Nutzung der Systeme verantwortlich. Insofern tragen sie die Betriebsverantwortung für die dezentralen Produkte. Handelt es sich beim Anwender um eine Organisation, z.B. ein Krankenhaus, trägt die Organisation die Betriebsverantwortung und nicht die einzelnen Anwender, welche die TI nutzen.
Hersteller von Primärsystemen können, ausgenommen der vorher genannten Betriebsverantwortung, als zusätzliche Anwender dem Nutzerkreis eines UHD hinzugefügt werden.
Dem Anwender wird zur Unterstützung und Problemlösung ein UHD angeboten. Die Anbieter, die einen UHD bereitstellen müssen, werden explizit in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen aufgeführt.
3.4.3.2 Versicherte
Versicherte sind natürliche Personen, die einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft oder einem Versicherungsträger zur Abdeckung eines Risikos geschlossen haben. Im Kontext der TI sind dies gesetzlich krankenversicherte oder privat krankenversicherte Personen.
Für die Serviceunterstützung der Versicherten stellen einzelne Anbieter den Versicherten einen Versicherten Help Desk (VHD) zur Verfügung. Die Anbieter, die einen VHD bereitstellen müssen, werden explizit in Kapitel 3.6.3 Spezifische Ausprägungen aufgeführt.
3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen
Die spezifischen Ausprägungen der Rolle Anbieter werden in Tab_KPT_Betr_Betriebliche Rolle_Anbieterkonstellationen zusammenfassend aufgeführt und in den weiteren Unterkapiteln bei Bedarf konkretisiert.
Spezifische Ausprägung der Rolle | Zulässige Anbieterkonstellationen | Bemerkung |
---|---|---|
Anbieter Service Monitoring | n/a | |
Anbieter ZPD | I | |
Anbieter X.509 Root-CA | I | |
Anbieter TSP CVC eGK | I / II | |
Anbieter CVC-Root-CA | I | |
Anbieter HBA | I | |
Anbieter SMC-B / HSM-B | I | |
Anbieter X.509 TSP eGK | I / II | |
Anbieter KTR-AdV | I | |
Anbieter VPN-Zugangsdienst | I / II / III | abschließend |
Anbieter Fachdienst KOM-LE | I / II / III | nicht abschließend |
Anbieter Basis-Consumer | I / II / III | abschließend |
Anbieter KTR-Consumer | I / II / III | abschließend |
Anbieter TI Messenger | I / II / III | nicht abschließend |
Fachdienst VSDM | I / II | kein UHD/VHD, nicht abschließend |
Anbieter ePA-Aktensystem | I / II / III / IV | nicht abschließend |
Anbieter SGD_ePA zentral | I | |
Anbieter Identity Provider - Dienst | I | |
Anbieter E-Rezept-Fachdienst | I | |
Anbieter E-Rezept FdV | I | |
Anbieter Signaturdienst | I | |
Anbieter Anschlusspunkt SGW / SZZP | I / II | |
WANDA Basic | I / II | |
WANDA Smart | I / II | |
WANDA Smart Hosting | I / II | |
Anbieter Apothekenverzeichnis | I | |
Anbieter Highspeed Konnektor | I | |
Anbieter Federation Master | I | Der einzige Anbieter des Federation Masters betreibt das Produkt selbst. |
Anbieter Sektoraler Identity Provider Kostenträger | I | Keine Auslagerung des Betriebs erlaubt. |
Anbieter Sektoraler Identity Provider V1.0 | keine Vorgaben | Fast-Track |
Service Provider NCPeH-Fachdienst | I / II / III / IV | nicht abschließend |
Anbieter TI-Gateway | I / II / III |
3.4.4.1 Anbieter VPN-ZugD
Für die Anbieter eines VPN-Zugangsdienst gelten die Konstellationen gemäß Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen abschließend. Der Anbieter kann sich zwischen diesen Konstellationen entscheiden und den Betrieb entweder selbst organisieren und alle Anforderungen des Anbietertypsteckbriefes selbst erfüllen. Alternativ kann er sich bereits im Zulassungsverfahren durch einen Unterauftragnehmer vertreten lassen und sich somit für die Konstellation II oder III entscheiden. Mit Abschluss des Zulassungsvertrages/Zulassungsbescheides verpflichtet sich dann der Anbieter sicherzustellen, dass sein Unterauftragnehmer gegenüber der gematik zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen sowie zur Durchführung aller tatsächlichen Handlungen berechtigt und verpflichtet ist, soweit diese zur Erbringung der Betriebsleistung erforderlich sind.
Der Anbieter VPN-Zugangsdienst stellt seinen Anwendern (Leistungserbringern) einen UHD zur Verfügung.
TIP1-A_6455 - Verpflichtung zur Dokumentation von Service Levels im Anwendersupport des Anbieters VPN-Zugangsdienst
Der Anbieter VPN-Zugangsdienst MUSS alle Service Levels im Anwendersupport im Rahmen der Zulassung dokumentieren und die gematik über Änderungen informieren. Hierbei MUSS der Anbieter VPN-Zugangsdienst eine Einteilung in eine oder mehrere verschiedene Serviceklassen (logische Gruppierungen von Service Levels in einer definierten Servicequalität, z. B. Gold, Silber, Bronze) vornehmen.
[<=]Hinweis: Die gematik behält sich vor, die Information zu den Service Levels im Anwendersupport im Rahmen der Veröffentlichung der Zulassung mit zu veröffentlichen.
A_18430 - Bereitstellung Firewall-Konfigurationsdaten vom Anbieter VPN-Zugangsdienst
Der Anbieter VPN-Zugangsdienst MUSS alle für die Registrierung und den Verbindungsaufbau zur TI notwendigen Netzwerkinformationen (IP-Zieladressen und Ports) veröffentlichen und dem Gesamtverantwortlichen der TI bereitstellen. Der Anbieter VPN-Zugangsdienst MUSS diese veröffentlichten Informationen stets aktuell halten. [<=]
Die Veröffentlichung dieser Informationen durch den Anbieter kann über unterschiedliche Portale erfolgen, wie z.B. eigene Support-Portale oder die TI-Wissensdatenbank. Zielgruppe für die veröffentlichten Informationen sind sowohl die Leistungserbringer selbst als auch deren betreuende IT-Dienstleister.
Mit diesen Informationen sollen die lokalen Firewalls in den dezentralen Umgebungen der Leistungserbringer möglichst restriktiv konfiguriert werden können. Zeitgleich soll damit eine fehlerfreie Kommunikation der dezentralen TI-Komponenten mit der TI über Ihren VPN-Zugangsdienst sichergestellt werden.
3.4.4.2 Anbieter ePA-Aktensystem
Für den Anbieter ePA-Aktensystem dienen die in Kapitel 3.4.1.2.1 Anbieterkonstellationen / Unterauftragnehmer aufgeführten betrieblichen Konstellationen zur Orientierung – diese Optionen sind jedoch nicht abschließend. Der Anbieter kann entscheiden, in welcher Weise er den Betrieb organisiert. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass für die TI-ITSM-Prozesse nur ein einziger Dienstleister als TI-ITSM-Teilnehmer für den Anbieter im Zulassungsvertrag/Zulassungsbescheid eingetragen werden kann. Dieser erfüllt dann die in Kapitel 3.4.1.2.1 Anbieterkonstellationen / Unterauftragnehmer aufgeführten Berechtigungen und Verpflichtungen für den Anbieter.
Der Anbieter ePA-Aktensystem stellt den Versicherten, denen eine elektronische Patienten-Akte zur Verfügung gestellt wird, einen VHD bereit. Der VHD kann von den gesetzlichen Krankenkassen realisiert werden. Mit Blick auf die Anzahl der Zulassungsverfahren und den damit verbundenen Aufwänden, ist, in Verbindung mit der aktuellen Betreiberstruktur, die Konstellation IV besonders attraktiv. In diesem Fall erwirkt der Betreiber der operativen Betriebsleistung die Zulassung als Anbieter ePA-Aktensystem (also der Aktensystembetreiber, nicht die Krankenkassen). Der Versicherten-Helpdesk (VHD) liegt jedoch nicht bei diesem Anbieter, sondern verbleibt, wie bisher, bei den Krankenkassen.
Für die Dauer der Datenmigration zwischen ePA2.x und ePA3.0 (ePA für alle) gilt die nachfolgende Besonderheit:
Der Anbieter ePA-Aktensystem ist für den Betrieb einer Instanz des Schlüsselgenerierungsdienstes SGD 1 (FAD) verantwortlich. Abgrenzend dazu ist der zentrale Schlüsselgenerierungsdienst SGD 2 (TIP) zu sehen, wie er auch separat in Tabelle: Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer dargestellt ist.
Sobald die Phase der Datenmigration abgeschlossen ist, entfällt die Verantwortung für den Betrieb des Schlüsselgenerierungsdienstes an Fachdienst (SGD1) als auch des zentralen Schlüsselgenerierungsdienstes SGD2. Näheres dazu regelt [gemSpec_Aktensystem_ePAfuerAlle].
3.4.4.3 Anbieter Service Monitoring
Der Anbieter Service Monitoring betreibt das Produkt gemäß [gemSpec_ServiceMon] und stellt die Messergebnisse und weitere Informationen dem GTI und definierten Teilnehmern zur Verfügung. Eine Unterstützung der beteiligten TI-ITSM-Teilnehmer ist dazu bereits bei der Initialisierung des Systems bzw. bei Einrichtung und Inbetriebnahme der Probes notwendig.
A_18176 - Mitwirkungspflichten bei der Einrichtung von Probes des Service Monitorings
Alle TI-ITSM-Teilnehmer, welche gemäß [gemKPT_Betr#Tab_KPT_Betr – Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer] die Servicekomponente Service Monitoring unterstützen, MÜSSEN den Anbieter Service Monitoring bei der Einrichtung bzw. Änderung und Inbetriebnahme von Probes gemäß [gemSpec_ServiceMon#5.4 ff.] unterstützen. [<=]
Hinweis: Die Einrichtung und Inbetriebnahme finden im Rahmen des betrieblichen Change Managements statt.
3.4.4.4 Anbieter Basis-Consumer
Für diese Anbieter dienen die in Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen aufgeführten betrieblichen Konstellationen abschließend.
Abweichend der Darstellung im Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen stellen die Anbieter Basis-Consumer keinen Anwender- bzw. Versichertensupport zur Verfügung.
3.4.4.5 Anbieter KTR-Consumer
Für diese Anbieter dienen die in Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen aufgeführten betrieblichen Konstellationen abschließend.
Abweichend der Darstellung im Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen stellen die Anbieter KTR-Consumer keinen Anwender- bzw. Versichertensupport zur Verfügung.
3.4.4.6 Anbieter KTR-AdV
Der Anbieter KTR-AdV wird definiert als der von den Kassen beauftragte Betreiber. Dieser wird durch die Kassen beauftragt und bietet den Service den Versicherten an. Die Kassen werden deshalb nicht zusätzlich zugelassen und sind auch nicht im TI-ITSM vertreten. Abweichend der Darstellung im Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen stellen die Anbieter KTR-AdV keinen Anwender- bzw. Versichertensupport zur Verfügung.
3.4.4.7 Anbieter KOM-LE
Für die Anbieter Fachdienst KOM-LE sind die in Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen aufgeführten betrieblichen Konstellationen möglich. Im Rahmen des Betriebs ist mit der Anwendung sicherzustellen, dass ein eigener User Help Desk (UHD) zur Verfügung gestellt wird.
3.4.4.8 Anbieter Weitere Anwendungen
Als „Weitere Anwendung“ können Leistungserbringer die unterschiedlichsten Angebote von Drittanbietern, etwa aus der Gesundheitsforschung oder Industrie, über die Telematikinfrastruktur als primäre Plattform für eine sichere Vernetzung nutzen. Die Voraussetzung ist ein Bestätigungsverfahren für "WANDA" (kurz für: Weitere Anwendungen für den Datenaustausch in der Telematikinfrastruktur), das diese Dienste bei der gematik durchlaufen und erfolgreich absolvieren müssen.
Die Anwendungen können als Option "Smart" oder "Basic" angebunden werden. "WANDA Smart"-Nutzer können dabei auf zentrale Dienste der Telematikinfrastruktur zugreifen oder kryptografische Identitäten der TI für eigene Anwendungszwecke mit nutzen, wohingegen in der Anbindungsoption "WANDA Basic" der Anschluss an die TI ohne die Nutzung dieser Dienste möglich ist. Anbieter der Option "WANDA Smart Hosting" können ihre Anwendungen beim "Anbieter Zentrale Plattformdienste" hosten lassen. Dann entfallen Anforderungen an ein eigenes Sicherheitsgutachten, die durch das Sicherheitsgutachten des Anbieters Zentrale Plattformdienste abgedeckt werden und es gelten für diese Anbieter die Anforderungen des Anwendungstypsteckbriefes "WANDA Smart Hosting".
Die Anbieter WANDA dürfen bestehende sichere zentrale Zugangspunkte (SZZP) oder Sicherheitsgateways (SGW) anderer Anbieter mit nutzen oder werden zusätzlich in der Rolle "Anbieter Anschlusspunkt" innerhalb des Bestätigungsverfahrens der Weiteren Anwendung bestätigt, wenn sie selbst den SZZP/das SGW vom "Anbieter Zentrale Plattformdienste" bestellen und diesen nach den Anforderungen des "Anbietertypsteckbriefes Anbieter Anschlusspunkt" selbst betreiben.
Dabei ist es unerheblich, ob sie diesen Anschlusspunkt nur für sich, gemischt für sich und andere oder auch ausschließlich für andere Anbieter betreiben.
Der Betrieb des Anschlusspunktes (SZZP/SGW) ist nicht auf die Anwendung WANDA beschränkt. Es dürfen jedoch nur bestätigte Anwendungen oder zugelassene Dienste daran angeschlossen werden.
Aus den alten Bezeichnern "aAdG" + "aAdG-NetG-TI" wird die Marke WANDA Smart.
Aus dem alten Bezeichner "aAdG-NetG" wird die Marke WANDA Basic.
Die Anbieter WANDA Basic, WANDA Smart, WANDA Smart Hosting und Anbieter Anschlusspunkt sind im TI-ITSM vertreten.
3.4.4.9 Anbieter Anschlusspunkt am SGW/SZZP
Die Anbieter Anschlusspunkt werden innerhalb des Bestätigungsverfahrens Weiterer Anwendungen bestätigt. Dann dürfen diese Anbieter Anschlusspunkt den SZZP/SGW vom "Anbieter Zentrale Plattformdienste" bestellen und diesen nach den Anforderungen des Anbietertypsteckbriefes "Anbieter Anschlusspunkt" selbst betreiben - auch wenn noch keine Weitere Anwendung angeschlossen ist.
Der Anbieter Anschlusspunkt darf auch über denselben Anschlusspunkt andere, durch die gematik zugelassenen Produkte eines zugelassenen oder bestätigten Anbieters oder Betreibers anschließen.
Für jeden Anschlusspunkt ist genau ein Anbieter Anschlusspunkt verantwortlich. Im Zuge des betrieblichen Changemanagements und bei der Beantragung der Freischaltungen werden diese Rahmenbedingungen sichergestellt.
Der Anbieter Anschlusspunkt hat dafür Sorge zu tragen, dass nur bestätigte Anwendungen oder zugelassene Dienste an seinem Anschlusspunkt angeschlossen werden.
3.4.4.10 Anbieter TI-Messenger
Für den Anbieter TI-Messenger sind die in Kapitel 3.4.4 Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen aufgeführten betrieblichen Konstellationen möglich.
Die Betriebsverantwortung für die Produkte TI-Messenger-Fachdienst und TI-Messenger-Client, jeweils inkl. der Ausprägungen für Versicherte, liegt beim Anbieter TI-Messenger.
Im Kontext des TI-Messengers können Anwender z.B. KTR, LE, LEI und Versicherte sein (TI-M 1.x). Die Bereitstellung des TI-Messenger Dienstes für die Versicherten erfolgt dabei durch die jeweilige Krankenkasse (TI-M 2.x) über einen zugelassenen TI-Messenger Anbieter.
3.4.4.11 Hersteller Primärsysteme
Die Hersteller von Primärsystemen (z.B. PVS, ZPVS, APVS, KIS) können auf freiwilliger Basis gemäß der Nutzungsvereinbarung Teilnehmer am TI-ITSM-System werden. Sie verpflichten sich damit an den betrieblichen Prozessen der Definition in [gemKPT_Betr#Tab_KPT_Betr_TI_003 Mitwirkungsverpflichtung im TI-ITSM] teilzunehmen und die Anforderungen der gematik umzusetzen. Dabei verantworten sie ihre jeweiligen Primärsysteme und deren Funktionalität, Sicherheit und Interoperabilität im Zusammenspiel mit anderen Diensten und Komponenten der TI.
3.4.4.12 Fachdienste VSDM
Die Fachdienste VSDM werden für den Zeitraum der Auslieferung vom strukturierten Prüfungsnachweis (VSDM++), speziell ihre Servicezeiten im TI-ITSM auf den Samstag erweitern.
3.4.4.13 Anbieter Federation Master
Die Grundidee der Föderation ist die Erstellung eines Vertrauensraumes, in dem mehrere Anwendungen und IDP's abgesichert über Vertrauensbeziehungen miteinander kommunizieren. Der Federation Master sorgt dafür, dass über alle Teilnehmer der TI-Föderation ein gemeinsamer Vertrauensraum aufgespannt wird. Alle Anwendungen der TI können dann alle sektoralen IDPs innerhalb der Föderation nutzen. Gleichzeitig können alle sektoralen IDPs den registrierten Anwendungen vertrauen. Damit sich nicht jede einzelne Anwendung mit deren Clients bei jedem einzelnen IDP registrieren muss, erfolgt die Registrierung zentral am Federation Master. Ebenso sicher erfolgt auch eine Erneuerung der Registrierungsinformationen bzw. eine Deregistrierung.
3.4.4.14 Anbieter Sektoraler Identity Provider Kostenträger
Unter einem Identity Provider (IDP) versteht man ein zentrales Zugangssystem, an welchem sich ein Nutzer authentisieren kann, um im Anschluss die angebundenen Fachanwendungen unmittelbar nutzen zu können. In diesem Kontext kommt dem IDP eine kritische Rolle zu, da dieser das Eingangstor zur Nutzung sämtlicher Fachanwendungen bereitstellt und somit maßgeblich zur gesamtheitlichen Nutzerakzeptanz der Dienste beiträgt. Neben der Backend-Komponente zur Verwaltung der Nutzeridentitäten (IDP) gehört ein Authenticator-Modul zum Gesamtumfang eines sektoralen IDP. Dieses kann entweder in eine App integriert sein oder als eigenstehende App bereitgestellt werden, um gemeinsam mit dem Backend die Authentisierung des Nutzers durchzuführen. Der erste Sektor ist der Sektor der Kostenträger (KTR). Weitere Sektoren (Leistungserbringer, Leistungserbringerorganisationen) folgen.
Die Grundidee der Föderation ist die Erstellung eines Vertrauensraumes, in dem mehrere Anwendungen und IDP abgesichert über Vertrauensbeziehungen miteinander kommunizieren. Grundlage für die Föderation sind die Standards für Autorisierung und Authentisierung von Anwendungen und Nutzern OAuth 2.0 und OIDC.
Erster Sektor, der in der Föderation IDPs stellt, ist der Sektor der gesetzlichen Krankenkassen.
- Um eine Gesamtlösung sicherzustellen, bei der Anwendungen in möglichst einfacher Weise die verschiedenen sektoralen IDP nutzen können, sind in bestimmten Bereichen einheitliche Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung zu erstellen:
- Einheitliche Identitätsattribute für die Nutzergruppen (scopes)
- Einheitliche Verfahren zum Auffinden von sektoralen IDP (IDP Discovery)
- Grundstruktur der Vertrauensbeziehungen der Föderierung (Zwischen Fachdiensten und IDP)
- Einheitliche Vertrauensniveaus (Trust Framework).
Als zukünftige Erweiterung zur Authentisierung mit Smartcards in der TI1.0, bei der die Identitäten in den Smartcards enthalten sind, werden zukünftig die Identitäten außerhalb der Smartcards in Identitätsprovidern (IDPs) abgelegt und von dort genutzt. Das ist von Vorteil, wenn weitere Identitätsmerkmale hinzukommen oder diese sich ändern. Das kann dann deutlich einfacher an zentraler Stelle, ohne Nutzerinteraktion erfolgen. Eine Synchronisation mit den (noch) in den Authentisierungsmitteln enthaltenen Identitätsmerkmalen ist nicht vorgesehen.
3.4.4.15 Anbieter TI-Gateway
Für die Anbieter TI-Gateway gelten die Konstellationen gemäß [gemKPT_Betrieb#3.4.4] abschließend. Der Anbieter kann sich zwischen diesen Konstellationen entscheiden und den Betrieb entweder selbst organisieren und alle Anforderungen des Anbietertypsteckbriefes selbst erfüllen. Alternativ kann er sich bereits im Zulassungsverfahren durch einen Unterauftragnehmer vertreten lassen und sich somit für die Konstellation II oder III entscheiden. Mit Abschluss des Zulassungsvertrages/Zulassungsbescheides verpflichtet sich dann der Anbieter sicherzustellen, dass sein Unterauftragnehmer gegenüber der gematik zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen sowie zur Durchführung aller tatsächlichen Handlungen berechtigt und verpflichtet ist, soweit diese zur Erbringung der Betriebsleistung erforderlich sind.
A_23334 - Bereitstellung Firewall-Konfigurationsdaten vom Anbieter TI-Gateway
Der Anbieter TI-Gateway MUSS alle für die Registrierung und den Verbindungsaufbau zur TI notwendigen Netzwerkinformationen (IP-Zieladressen und Ports) veröffentlichen und dem Gesamtverantwortlichen der TI bereitstellen. Der Anbieter TI-Gateway MUSS diese veröffentlichten Informationen stets aktuell halten [<=]
Die Veröffentlichung dieser Informationen durch den Anbieter kann über unterschiedliche Portale erfolgen, wie z.B. eigene Support-Portale oder die TI-Wissensdatenbank. Zielgruppe für die veröffentlichten Informationen sind sowohl die Leistungserbringer selbst als auch deren betreuende IT-Dienstleister.
Mit diesen Informationen sollen die lokalen Firewalls in den dezentralen Umgebungen der Leistungserbringer möglichst restriktiv konfiguriert werden können. Zeitgleich soll damit eine fehlerfreie Kommunikation von dezentral mit der TI über Ihr TI-Gateway sichergestellt werden.
3.4.4.16 Hersteller Versicherten Frontend
Unter dem Begriff Hersteller Versicherten Frontend wird ein Hersteller einer App verstanden, welcher Funktionen gemäß den Spezifikationen der gematik in seine App integriert. Dieser Hersteller ist zur aktiven Teilnahme am TI-ITSM verpflichtet, um eine reibungslose Einbindung in die betrieblichen Prozesse zu gewährleisten und effektive Supportkanäle zu den verschiedenen Fachdiensten sicherzustellen. Sollte eine App von einer dritten Partei um Funktionen gemäß den Spezifikationen der gematik erweitert werden, so wird diese Partei im Sinne der Verantwortlichkeiten und Pflichten gleichbedeutend als Hersteller Versicherten Frontend angesehen.
Für den Hersteller des ePA-FdV KANN diese TI-ITSM-Pflicht entfallen, sofern ausschließlich die ePA-Funktionalität umgesetzt wird, da bereits der Hersteller des Aktensystems (als Konsortialpartner) die Pflichten im TI-ITSM wahrnimmt.
3.5 Servicemodell
Anhand der fachlogischen Abhängigkeiten werden die Servicebeziehungen zwischen allen TI-ITSM-Teilnehmern aufgezeigt und Anbieter und Servicenehmer benannt.
Ein Servicemodell ist eine übersichtsartige Beschreibung eines Service und der Komponenten, die zum Erbringen des Services erforderlich sind. Das wichtigste Ziel von Servicemodellen ist, zu verstehen, welche Service-Komponenten, Assets und sonstigen Ressourcen für die Erstellung eines Service notwendig sind, einschließlich deren gegenseitiger Abhängigkeiten. Servicemodelle sind ein wichtiges Werkzeug, um den Einfluss von Services auf andere Services zu erkennen.
TI-ITSM-Teilnehmer definieren alle Leistungen, die sie anderen Servicenehmern zur Verfügung stellen in einem Business-Servicekatalog.
Zur Sicherstellung der eigenen Serviceerbringung müssen TI-ITSM-Teilnehmer alle notwendigen Unterstützungsleistungen anderer TI-ITSM-Teilnehmer intern definieren. Diese werden außerhalb der zu veröffentlichenden Kataloge beschrieben.
Das ist nicht nur für die Serviceerbringung notwendig, sondern auch für die betriebliche Unterstützung bei Problemen, Störungen oder betrieblichen Anpassungen im Produktivbetrieb.
3.5.1 Servicekomponenten
Unter Servicekomponenten werden einzelne Einheiten verstanden, die für die Erbringung eines Service notwendig sind. Die Zerlegung der TI-Services in Servicekomponenten erfolgt durch die Art der Unterstützung. Alle Servicekomponenten eines Anbieters zusammengefasst ergeben den Service des Anbieters.
Die Tabelle Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer zeigt die differenzierten Mitwirkungspflichten von TI-ITSM-Teilnehmern bezüglich der unterstützenden Servicekomponenten (SK).
3.5.2 Servicezerlegung
TI-Services werden in Servicekomponenten zerlegt.
TIP1-A_7266 - Mitwirkungspflichten im TI-ITSM-System
Alle TI-ITSM-Teilnehmer MÜSSEN die Mitwirkungspflichten nach Tabelle Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer befolgen.
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