gemF_eRp_eBTM_V1.0.2_CC
Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur
Feature:
Elektronisches Betäubungsmittelrezept
(E-BtM-Rezept)
im Status der fachlichen Konzeption
| Version | 1.0.2_CC |
| Revision | 1636888 |
| Stand | 19.06.2026 |
| Status | zur Abstimmung freigegeben |
| Klassifizierung | öffentlich_Entwurf |
| Referenzierung | gemF_eRp_eBtM |
Dokumentinformationen
Änderungen zur Vorversion
Anpassungen des vorliegenden Dokumentes im Vergleich zur Vorversion können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Dokumentenhistorie
| Version
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Stand
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Kap./ Seite
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Grund der Änderung, besondere Hinweise
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Bearbeitung
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|---|---|---|---|---|
| 0.7.0 | 28.09.2023 | Version zur Abstimmung im Gesellschafter-Workshop | gematik | |
| 1.0.0_CC | 17.09.2025 | Fachliche Konzeption (Epic und Userstory) überarbeitet entsprechend Rückmeldungen | gematik | |
| 1.0.1_CC | 18.09.2025 | 2.1.2,
2.1.5, 2.1.9 |
Links zu Demonstratoren angepasst | gematik |
| 1.0.2_CC | 19.06.2026 | Aktualisierung auf Basis des Referentenentwurfs zur Neufassung der BtMVV und Einarbeitung der Kommentare der Gesellschafter | gematik | |
Inhaltsverzeichnis
1 Einordnung des Dokuments
Dieses Dokument beschreibt das Feature zur Übermittlung von ärztlichen und zahnärztlichen Betäubungsmittelrezepten. Das Feature umfasst die Definition der Prozessparameter und Ergänzungen der workflowspezifischen Anforderungen für die Berechtigungsprüfung und die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes sowie die Darstellung der Use Cases für verschreibende und abgebende Leistungserbringer, Versicherte sowie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
1.1 Zielsetzung
Die Beschreibung des Funktionsumfangs als Feature erleichtert das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Lösung, ausgehend von der Darstellung der Nutzersicht auf Epic-Ebene, über das technische Konzept bis zur Spezifikation der technischen Details. Mit den hier aufgestellten Anforderungen sollen Hersteller in der Lage sein, den zusätzlichen Funktionsumfang ihrer verantworteten Komponente bzw. Produkttyp bewerten und umsetzen zu können.
1.2 Zielgruppe
Das Dokument richtet sich an den Hersteller und Anbieter des Produkttyps E-Rezept-Fachdienst, Hersteller von Clientsystemen für den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst sowie den Hersteller und Anbieter des BfArM-Prüfdienstes.
1.3 Abgrenzungen
Dieses Dokument beinhaltet nicht:
- Festlegungen zum E-Rezept der bisher spezifizierten Workflows für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
- Festlegungen zum Aufbau und Betrieb des Systems für die erstmalige Registrierung, sowie die Berechtigungsprüfung der Ärzte und Zahnärzte beim System des BfArM.
- Festlegungen zur Architektur und die technische Umsetzung des BfArM-Prüfdienstes.
- Festlegungen zur Modellierung der Artefakte (FHIR-Ressourcen und Stylesheet) des E-BtM-Rezeptes oder dessen Abrechnungsartefakte.
- Festlegungen zur Ansicht der E-BtM-Rezepte in der ePA (eML und eMP).
- Vorgaben für die E-BtM-Rezept-Dokumentation, die vom Arzt oder Apotheker zu erfolgen hat. Es wird ein Vorschlag unterbreitet, welche technischen Artefakte aus den Prozessen des Einstellens und der Abgabe hierfür verwendet werden können.
- Vorgaben für die elektronische BtM-Dokumentation von Zu- und Abgängen von BtMs in der Apotheke.
- Festlegungen zum Übermittlungsweg der E-BtM-Verschreibungs- und E-BtM-Abgabenachweise an Landesbehörden
- Festlegungen zum Prozess der Prüfung der E-BtM-Verschreibungs- und E-BtM-Abgabenachweise durch die Landesbehörden
1.4 Methodik
Rolle Arzt/Zahnarzt
Wenn im Dokument die Rolle Arzt benannt wird, dann umfasst diese sowohl die Ärzte als auch Zahnärzte, sofern Zahnärzte nicht explizit ausgeschlossen werden.
User Stories
Eine User Story ist eine in Alltagssprache formulierte Software-Anforderung. Sie ist bewusst kurz gehalten und umfasst in der Regel nicht mehr als zwei Sätze. User Stories werden im Rahmen der agilen Softwareentwicklung zusammen mit Akzeptanztests zur Spezifikation von Anforderungen eingesetzt. [Wikipedia: User Story]
Aus diesem Grund kann in den User Stories eine abweichende Terminologie genutzt werden, welche für den Leser nachvollziehbar (bspw. Patient = Versicherter) ist.
Anforderungen
Anforderungen als Ausdruck normativer Festlegungen werden durch eine eindeutige ID sowie die dem RFC 2119 [RFC2119] entsprechenden, in Großbuchstaben geschriebenen deutschen Schlüsselworte MUSS, DARF NICHT, SOLL, SOLL NICHT, KANN gekennzeichnet.
Anforderungen und Anwendungsfälle werden im Dokument wie folgt dargestellt:
<ID> - <Titel der Afo / Titel des Anwendungsfalles>
Text / Beschreibung
[<=]
Dabei umfasst die Anforderung/der Anwendungsfall sämtliche zwischen ID und Textmarke [<=] angeführten Inhalte.
Hinweise auf offene Punkte
Themen, die noch intern geklärt werden müssen oder eine Entscheidung seitens der Gesellschafter erfordern, sind wie folgt im Dokument gekennzeichnet:
Beispiel für einen offenen Punkt.
2 Epic und User Story
In diesem Abschnitt wird das Feature fachlich motiviert und der Mehrwert für Nutzer vorgestellt. Aus diesen Epics und User Stories wird anschließend ein technisches Konzept abgeleitet.
Erklärung zum Dokument
Die Anforderungen an das elektronische Betäubungsmittel-Rezept (E-BtM-Rezept) basieren maßgeblich auf den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Zum Zeitpunkt der Kommentierung des Featuredokuments wird im BMG an einer Neufassung zur BtMVV gearbeitet, auf dessen Grundlage die beschriebenen Anwendungsfälle basieren. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens sind Anpassungen der Anwendungsfälle daher nicht auszuschließen. Die in diesem Dokument genannten Paragrafen werden unter Vorbehalt der finalen Neufassung mit "BtMVV" gekennzeichnet und aktualisiert, sobald die neue Version der Verordnung in Kraft tritt.
2.1 Epic: E-BtM-Rezept
Es besteht der gesetzliche Auftrag, die ärztlichen Verschreibungen von Betäubungsmitteln (BtM) in elektronischer Form zu übermitteln. Hierfür soll der E-Rezept-Fachdienst genutzt und der Verschreibungsprozess von "normalen" verschreibungspflichtige Arzneimitteln nachgenutzt werden. Für die Verschreibung und die Abgabe von Betäubungsmittel gelten besondere Anforderungen, die in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt sind. Die Aufsicht über den Betäubungsmittelverkehr in Deutschland liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und den zuständigen Landesbehörden. Die Anforderungen für das E-BtM-Rezept müssen von Ärzten gleichermaßen bei der Versorgung von Versicherten aller Kostenträger beachtet werden.
Abbildung 1: Prozess E-BtM-Rezept
2.1.1 Vorteile durch das E-BtM-Rezept
Über 160.000 Ärzte sind derzeit beim BfArM für die Verordnung von BtMs registriert und stellen regelmäßig Rezepte für Betäubungsmittel aus. Durch die Umstellung auf eine automatische Autorisierungsprüfung als fester Bestandteil des Verschreibungsprozesses reduziert sich für die Arztpraxen der Aufwand regelmäßig neue BtM-Rezeptformulare anzufordern und aufzubewahren. Außerdem erfolgt die Dokumentation und Archivierung von BtM-Rezeptdurchschlägen digital und entlastet somit die Abläufe in der Praxis. Auch der Nadeldrucker zum Bedrucken des Formblatts mit Durchschlag wird im Regelfall nicht mehr benötigt.
Mit dem E-BtM-Rezept wird ein wichtiger Bestandteil der BtM-Dokumentation digitalisiert. Alle Informationen aus der Verschreibung können vollständig und ohne mögliche Übertragungsfehler in die Dokumentation übernommen werden. Für Apotheken werden dadurch zeitaufwendige Rezeptkontrollen und mögliche Fehlerquellen in der Nachweispflicht reduziert.
Durch die Prüfung der verschreibenden Ärzte bei jedem einzelnen Verschreibungsvorgang auf Basis einer Liste von registrierten und zugelassenen Ärzten, die vom BfArM bereitgestellt wird, wird die Fälschungssicherheit erhöht. Nur Ärzte, die beim BfArM registriert sind und deren Verschreibungsverhalten aus Sicht des BfArMs unauffällig ist, können Betäubungsmittel über das E-BtM-Rezept verschreiben. Weiterhin können BtM-Rezeptformulare in elektronischer Form nicht mehr verloren gehen oder gestohlen und somit für Straftaten genutzt werden. Zudem hat das BfArM eine bessere Kontrollmöglichkeit und kann bei auffälligem Verschreibungsverhalten schneller (< 24 Stunden) einschreiten.
Auch für die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit stellt das E-BtM-Rezept einen wichtigen Baustein dar. Die Informationen zu verordneten und abgegebenen BtMs werden automatisch in die elektronische Medikationsliste bzw. dem elektronischen Medikationsplan in der ePA übermittelt (sofern der Patient dem nicht widersprochen hat) und stehen somit den an der Behandlung des Patienten involvierten und ePA-berechtigten Akteuren somit zur Verfügung.
2.1.2 E-BtM-Rezepte ausstellen
E-BtM-Rezepte können in der ambulanten Versorgung und im Rahmen des Entlassmanagements von Krankenhäusern durch (Zahn-)Ärzte ausgestellt werden. Die elektronische Verschreibung von BtMs soll für Ärzte im Primärsystem grundsätzlich analog zu der elektronischen Verschreibung von anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ablaufen. Die Verschreibung muss Informationen gemäß § 6 BtMVV enthalten. Das E-BtM-Rezept kann Buchstaben, sog. Sonderkennzeichen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 BtMVV beinhalten, die durch den Arzt angegeben werden. Die in der BtMVV geforderte Kodierung wird bei elektronischen BtM-Rezepten durch die für 10 Jahre eindeutige Rezept-ID sowie der Versionsnummer ersetzt.
Das BfArM stellt dem E-Rezept-Fachdienst eine sogenannte „E-BtM-Verschreiberliste" bereit. Sie beinhaltet die Telematik-IDs von Ärzten, die beim BfArM registriert sind und ein zulässiges Verschreibungsverhalten aufweisen. Die E-BtM-Verschreiberliste wird vom BfArM verantwortet. Der E-Rezept-Fachdienst muss sicherstellen, dass immer die aktuellste Version der vom BfArM autorisierten und bereitgestellten Liste verarbeitet wird. Der E-Rezept-Fachdienst wird in regelmäßigen Abständen die aktuellste Liste beim BfArM abrufen und anschließend verwenden (ein betrieblich sinnvoller Rhythmus <24 Stunden wird im Rahmen der technischen Konzeption festgelegt). Tritt bei dem Abruf ein Fehler auf, wird die zuletzt abgerufene Liste so lange verwendet, bis der Fehler behoben wurde.
Hinweis: Ärzte, die E-BtM-Rezepte ausstellen möchten, müssen beim BfArM registriert sein und dort einmalig ihre Telematik-ID bekanntgeben. Das BfArM kann im Zweifelsfall Ärzten die Erlaubnis entziehen, E-BtM-Rezepte auszustellen. Der Registrierungsprozess und die Verwaltung der E-BtM-Verschreiberliste durch das BfArM ist eine notwendige Voraussetzung, aber nicht Gegenstand dieses Features.
Möchte ein Arzt ein E-BtM-Rezept ausstellen, wird durch den E-Rezept-Fachdienst geprüft, ob die Telematik-ID des verschreibenden Arztes in der "E-BtM-Verschreiberliste" enthalten ist. Wenn die Telematik-ID des verschreibenden Arztes in der Liste enthalten ist, wird das E-BtM-Rezept auf dem E-Rezept-Fachdienst gespeichert. Wenn die Prüfung fehlschlägt, wird die Anfrage zum Speichern abgelehnt und der Arzt muss Kontakt mit dem BfArM aufnehmen.
Der E-Rezept-Fachdienst stellt dem BfArM unmittelbar nach dem erfolgreichen Speichern eines E-BtM-Rezepts die Telematik-ID des Verordnenden, die Rezept-ID und den Zeitpunkt der Signatur bereit, sodass dort eine Übersicht der genutzten Rezept-IDs je Arzt für die Prüfung durch die Landesbehörden entsteht (siehe Kapitel 2.1.7).
Der E-Rezept-Fachdienst stellt dem verschreibenden Arzt den E-BtM-Verschreibungsnachweis bereit (siehe Kapitel 2.1.6).
Ein Arzt kann in seinem PVS den Status eines von ihm ausgestellten E-BtM-Rezeptes einsehen (analog zum Statusmodell E-Rezept WF 160/200). Wird er von der Apotheke oder dem Patienten gebeten, ein Rezept (z.B. weil Einlösefrist überschritten) neu auszustellen, kann er prüfen, ob das ursprüngliche Rezept eingelöst oder vor bzw. nach der Einlösung gelöscht wurde. So kann er sichergehen, dass es zu keiner Doppelverschreibung kommt.
Der Anwendungsfall kann im fiktiven Demonstrator erlebt werden: Verordnung ausstellen und einlösen - Happy Case
2.1.3 E-BtM-Rezepte einlösen, Arzneimittel abgeben und abrechnen
E-BtM-Rezepte können über dieselben Wege, wie E-Rezepte für andere verschreibungspflichte Arzneimittel eingelöst werden (jedoch nicht im Ausland). Für Versicherte ist es wichtig, dass Sie auf dem Ausdruck und der App erkennen können, dass es sich um ein E-BtM-Rezept mit kürzerer Gültigkeit handelt (Einlösung nur bis zu 7 Tage nach Ausstellungstag möglich - als Referenz gilt das Signaturdatum der initialen Version einer Verordnung).
Die Verarbeitung von E-BtM-Rezepten in dem Primärsystem der abgebenden Apotheke verhält sich grundsätzlich analog zu E-Rezepten von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dabei sind betäubungsmittelrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Kategorie "Betäubungsmittelrezept" sowie ggf. Buchstaben in der Verschreibung müssen in der Warenwirtschaft leicht zu erkennen sein, damit Apotheker ein E-BtM-Rezept korrekt verarbeiten können.
Die Abrechnung von E-BtM-Rezepten zu Lasten von gesetzlichen Krankenversicherungen und Privatversicherten verläuft analog zu "normalen" E-Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Der Anwendungsfall kann im fiktiven Demonstrator erlebt werden: Verordnung ausstellen und einlösen - Happy Case
2.1.4 E-BtM-Rezepte als ungültig markieren bzw. löschen
Durch den verschreibenden Arzt
Ein E-BtM-Rezept kann von dem verschreibenden Arzt vor der Einlösung in einer Apotheke (also vor dem Abruf des Rezepts durch eine Apotheke) als ungültig markiert werden, wenn es nicht mehr vom Patienten eingelöst werden können soll (z.B. fehlerhaft ausgestellt). Dies entspricht dem Löschen des Verschreibungsdatensatzes aus dem E-Rezept-Fachdienst. In diesem Fall erhält der Arzt einen neuen Verschreibungsnachweis in dem die Verschreibung als "ungültig" markiert ist. Nur dieser Verschreibungsnachweis muss vom Arzt aufbewahrt werden.
Durch den Patienten
Patienten können E-BtM-Rezepte vor der Einlösung in einer Apotheke (also vor dem Abruf des Rezepts durch eine Apotheke) im E-Rezept-Fachdienst löschen. Der Arzt ist in diesem Fall nicht verpflichtet einen neuen Verschreibungsnachweis mit dem Hinweis "ungültig" abzurufen. Auch nach dem Einlösen, wenn die Apotheke die Quittung abgerufen hat, kann ein Patient ein E-BtM-Rezept löschen. Arzt und Apotheke müssen in diesem Fall keinen neuen Verschreibungs- bzw. Abgabenachweis abrufen.
Durch die Apotheke
Apotheken dürfen (anders als Arzneimittel E-Rezepte) E-BtM-Rezepte nicht als ungültig markieren bzw. im E-Rezept-Fachdienst löschen, um die Prozesssicherheit zu erhöhen (z.B. soll der verschreibende Arzt die Verschreibung bei Bedarf selbst als ungültig markieren, damit er auch den dazugehörigen Verschreibungsnachweis mit dem Hinweis "ungültig" erhält).
Vermutet die Apotheke auf Basis des E-BtM-Rezeptes einen BtM-Missbrauch, sollte sie das Rezepte behalten (also nicht an den Versicherten zurückgeben), bis der Verdacht geklärt ist. Ein Löschen des E-BtM-Rezeptes ist auch in diesem Fall nicht möglich.
Automatische Löschregeln
Die automatischen Löschregeln durch den E-Rezept-Fachdienst gelten analog zum E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel (100 Tage nach dem letzten Statuswechsel).
2.1.5 E-BtM-Rezepte mit Korrekturbedarf
Es gibt verschiedene Szenarien, in denen es zu einer Korrektur kommen kann:
1. Korrekturen vor der Einlösung:
Korrekturprozess 1.1: Korrekturen, die vom Arzt selbst durchgeführt werden:
Der Arzt startet einen Korrekturvorgang. Dabei wird die initiale Verschreibung als ungültig markiert und eine neue Version der Verschreibung erstellt und signiert. Der Arzt erhält einen neuen Verschreibungsnachweis, in dem Inhalte und Signaturen aus allen Versionen einer Verschreibung erfasst werden. Alle Versionen der Verschreibung, bis auf die Neuste werden im Nachweis als ungültig markiert. Nur der neuste Verschreibungsnachweis ist aufzubewahren.
2. Korrekturen im Rahmen der Einlösung (nach dem Abruf des Rezeptes durch eine Apotheke):
Korrekturprozess 2.1: Korrekturen die durch die Apotheke durch geführt werden - ohne Rücksprache mit dem Arzt (§ 21 Abs. 3 BtMVV): Die Apotheke erfasst im Moment der Abgabe die Änderungen und übermittelt diese an den E-Rezept-Fachdienst und erhält einen Abgabenachweis, der die Änderungen umfasst.
Zulässige Änderungen sind gemäß § 21 Abs. 3 BtMVV folgende Angaben:
- § 6 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV: Vornamen, Name und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist
- § 6 Absatz 1 Nr. 6 BtMVV: Vornamen und Name der verschreibenden Person, deren Berufsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Telefonnummer,
- § 6 Absatz 1 Nr. 8 BtMVV: in den Fällen des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5 (-> nicht relevant für E-BtM-Rezept, da Praxisbedarf out of Scope)
Der Anwendungsfall kann im fiktiven Demonstrator erlebt werden: Korrektur durch die Apotheke
Korrekturprozess 2.2: Korrektur durch den Arzt - vor der Abgabe des BtMs in der Apotheke (§ 21 Abs. 1 BtMVV):
In diesem Fall startet die Apotheke einen digitalen Korrekturvorgang in ihrem AVS und fordert eine Korrektur beim Arzt an, mit der Angabe eines konkreten Korrekturvorschlags und dem Hinweis, dass noch keine Abgabe des BtMs stattgefunden hat. Nach der Prüfung durch den Arzt erhält die anfordernde Apotheke anschließend die neue, korrigierte Version der Verschreibung. In der neuen Version der Verschreibung muss der Arzt eine Information zur Rücksprache mit der Apotheke dokumentieren (§ 21 Abs. 4 BtMVV). Im Falle einer Korrekturanfrage über die Telematikinfrastruktur, kann diese Dokumentation auch automatisiert durch das PVS erfolgen (z.B. "Digitale Korrekturanfrage durch Apotheke am 25.06.2027"). Ein erneuter Abgleich der Telematik-ID des Arztes mit der E-BtM-Verschreiberliste ist für die Erstellung einer neuen Version nicht notwendig, da der Arzt bereits bei der initialen Verschreibung berechtigt wurde. Da der Versicherte bei der Einlösung der initialen Verschreibung bereits seine freie Apothekenwahl getroffen hat, erhält die vom Versicherten gewählte Apotheke im Rahmen des Korrekturvorgangs Zugriff auf die neue Version des E-BtM-Rezepts. Die initiale Verschreibung wird (durch den Arzt bzw. automatisiert durch sein PVS) als ungültig im E-Rezept-Fachdienst markiert. Der Verschreibungsnachweis wird analog zu Korrekturprozess 1.1. erstellt. Nach dem Quittungsabruf erhält die Apotheke einen Abgabenachweis, der - wie der Verschreibungsnachweis - die Inhalte und Signaturen aller Versionen einer Verschreibung, sowie den Hinweis auf die ungültigen Versionen umfasst.
Natürlich hat ein Arzt auch die Option eine Korrekturanfrage (unter der optionalen Angabe eines Grundes) abzulehnen. Damit bleibt die initiale Version des E-BtM-Rezepts der anfordernden Apotheke zugewiesen und kann entweder beliefert oder an den Versicherten (zur Einlösung in einer anderen Apotheke) zurückgegeben werden.
Der Anwendungsfall kann im fiktiven Demonstrator erlebt werden: Korrektur durch den Arzt vor der Abgabe
Abbildung 2: Prozessschaubild für die E-BtM-Rezeptkorrektur (2.2 - Standardfall)
Korrekturprozess 2.3: Korrektur durch den Arzt - nach der Abgabe des BtMs in dringenden Fällen in der Apotheke (§ 21 Abs. 2 BTMVV): Der Prozess verläuft analog zu Korrekturprozess 2.2, mit dem Unterschied, dass die Apotheke in der Korrekturanfrage angibt, dass bereits eine (Teil-) Abgabe des BtMs stattgefunden hat. Der Arzt erhält eine Information über die bereits abgegebene Teilmenge im Rahmen der Korrekturanfrage von der Apotheke. Durch die nachträgliche Korrektur der Verschreibung liegt somit das Einlöse- und Abgabedatum im Abgabenachweis vor dem Ausfertigungsdatum der korrigierten Version der Verschreibung. Durch die transparente Historie der Versionen der Verschreibung (inkl. Zeitstempel) können Prüfbehörden den Korrektur- und Abgabeprozess nachvollziehen und überprüfen. Die derzeit geltende Frist aus der Abrechnungsvereinbarung zum Abruf der Quittung ist für diesen Fall zu prüfen. Durch die manuelle Prüfung der Korrekturanfrage durch den Arzt - was ggf. mehr als einen Werktag in Anspruch nehmen kann -, ist ggf. eine längere Frist zum Abruf der Quittung durch die Apotheke in diesem Fall notwendig.
In diesem Fällen ist der Arzt gemäß §21 Abs. 2 Satz 3 BtMVV verpflichtet die Änderung unverzüglich zu bestätigen und die neue Version der Verordnung der anfordernden Apotheke zu übermitteln.
Der Anwendungsfall kann im fiktiven Demonstrator erlebt werden: Korrektur durch Arzt nach der Abgabe
Abbildung 3: Prozessschaubilder für die E-BtM-Rezeptkorrektur (2.3 - dringender Fall)
Übergreifende Anforderungen:
Inhaltliche Abstimmungen über eine Änderung an einer Verschreibung können auch weiterhin auf anderen Kommunikationskanäle erfolgen. Unabhängig davon muss die Apotheke das E-BtM-Rezept anschließend zur Korrektur freigeben. Die Übermittlung eines konkreten Korrekturvorschlags im Rahmen der Korrekturanfrage ist aber optional.
Sofern ein anderer Arzt in der gleichen Einrichtung eine neue Version der Verschreibung signiert, muss auch dessen Berechtigung BtMs verordnen zu dürfen durch einen Abgleich seiner Telematik-ID mit der Verschreiberliste erfolgen. In diesem Fall müssen beide Ärzte den Verschreibungsnachweis aufbewahren (siehe Kapitel 2.1.6 und 2.1.11). Unterschreibt der selbe Arzt die neue Version der Verschreibung kann diese Prüfung entfallen.
2.1.6 Dokumentation von E-BtM-Rezepten
Der E-BtM-Verschreibungsnachweis (dieser Begriff wird im Fachkonzept als sprechende Bezeichnung für den "Teil 3" gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BtMVV genutzt) dient zur Dokumentation beim verschreibenden Arzt und muss die Inhalte und Ausfertigungszeitpunkte aller Versionen einer Verschreibung beinhalten. Insbesondere das initiale Ausfertigungsdatum muss aus dem Nachweis hervorgehen, da dieses für die Prüfung der Einhaltung der Fristen als Referenz gilt. Sollte es mehr als eine Version einer Verschreibung geben, werden alle bis auf die neuste Version im Nachweis als ungültig markiert. Dieser Nachweis ist ein Datensatz, der sich aus dem Verschreibungsdatensatz und den Angaben aus der qualifizierten elektronischen Signatur des verschreibenden Arztes zusammensetzt (jeweils aus allen Versionen einer Verschreibung) und wird vom E-Rezept-Fachdienst bereitgestellt. Auch die dokumentierte Rücksprache mit der Apotheke im Rahmen der Verschreibung einer neuen Version (gemäß § 21 Abs. 4 BtMVV) muss auf dem Verschreibungsnachweis erkennbar sein. Der verschreibende Arzt erhält zu jedem im E-Rezept-Fachdienst erfolgreich eingestellten E-BtM-Rezept (bzw. auch zu jeder neuen Version einer Verschreibung) einen E-BtM-Verschreibungsnachweis, welcher von dem PVS automatisiert gespeichert wird.
Es findet keine langfristige, zentrale Speicherung des E-BtM-Verschreibungsnachweises im E-Rezept-Fachdienst oder beim BfArM statt.
Der E-BtM-Abgabenachweis (dieser Begriff wird im Fachkonzept als sprechende Bezeichnung für den "Teil 1" gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BtMVV genutzt) dient zur Dokumentation beim verantwortlichen Apotheker und muss die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 BtMVV sowie § 19 Abs. 2 BtMVV beinhalten. Insbesondere das initiale Ausfertigungsdatum und das Einlösedatum muss (auch bei Korrekturvorgängen) aus dem Nachweis hervorgehen, da dieses für die Prüfung der Einhaltung der Fristen als Referenz gilt. Weiterhin müssen gemäß § 19 Abs. 2 BtMVV der Name und die Anschrift der abgebenden Apotheke, das Abgabedatum und das Namenszeichen des Abgebenden gemäß §19 Abs. 2 BTMVV sowie die Informationen zum abgegebenen Medikament aus dem Nachweis hervorgehen. Dieser Nachweis ist ein Datensatz, der sich aus dem Verschreibungsdatensatz, den jeweiligen Angaben aus der qualifizierten elektronischen Signatur des verschreibenden Arztes (jeweils aus allen Verschreibungen eines Korrekturvorgangs), der E-Rezept-Fachdienst-Quittung sowie dem Dispensierdatensatz zusammensetzt und wird im E-Rezept-Fachdienst erstellt. Auch die vom Arzt dokumentierte Rücksprache zwischen Arzt und Apotheke im Rahmen der Verschreibung einer neuen Version (gemäß § 21 Abs. 4 BtMVV) muss auf dem Abgabenachweis erkennbar sein. Der E-BtM-Abgabenachweis wird automatisiert vom E-Rezept-Fachdienst erstellt und in der Warenwirtschaft gespeichert, sobald die Quittung vom E-Rezept-Fachdienst abgerufen wurde.
Der verschreibende Arzt und der abgebende Apotheker müssen die E-BtM-Verschreibungs- bzw. E-BtM-Abgabenachweise für 3 Jahre gemäß den Vorgaben der § 7 Abs. 1 BtMVV sowie § 19 Abs. 4 BtMVV aufbewahren und für eine Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden bereitstellen. Da Ärzte persönlich nachweispflichtig sind, müssen sie in diesem Zeitraum jederzeit die Nachweise im eigenen Primärsystem anzeigen und exportieren können - dies gilt auch beim Wechsel/Verlassen der Einrichtung und beim Wechsel des PVS Anbieters. Gleiches gilt für die Apotheker. Die Nachweispflicht besteht für die jeweilige betäubungsmittelrechtlich verantwortliche Person (Betriebserlaubnisinhaber) und ist nicht einrichtungsbezogen. Es findet keine langfristige, zentrale Speicherung des E-BtM-Abgabenachweises im E-Rezept-Fachdienst oder beim BfArM statt.
Die Ausgestaltung der technischen Details der beiden Nachweise, wie das Datenmodell und die optische Gestaltung des PDF/As, werden im Rahmen der technischen Konzeption im Einvernehmen zwischen gematik und BfArM abgestimmt und durch das BfArM gemäß § 33 Abs. 3 BtMVV bekannt gegeben.
Abbildung 4: Beispielhafte Darstellung der Liste von E-BtM-Abgabenachweisen im TI-Demonstrator
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Abbildung 5: Beispielhafter E-BtM-Verschreibungs- und E-BtM-Abgabenachweis im Standardfall ohne Korrektur
(beispielhafte Darstellung im TI Demonstrator)