Release: VZD_24_2

28.08.2024

Der Zugang zu (FHIR-)VZD-Anwendungen war bisher der TI vorbehalten. Weitere Anwendungen und Dienste, welche nicht innerhalb der TI angesiedelt sind und auf den Verzeichnisdienst zugreifen wollen, müssen ein Bestätigungsverfahren der gematik durchlaufen. Bei den weiteren Anwendungen und Diensten kann es sich beispielsweise um die Übermittlung elektronischer Verordnungen direkt an Apotheken durch Versicherte mittels informationstechnischer Systeme gemäß § 360 Absatz 16 Nr. 4 SGB V handeln, für diese wird die Nutzung des Verzeichnisdienstes vorgeschrieben.