Prerelease: Draft_CI_25_2

15.04.2025

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Zur Prüfung und Erstellung qualifizierter Zertifikate gemäß eIDAS-Verordnung wird in Deutschland gemäß Vertrauensdienstegesetz (VDG) die Vertrauensliste der Bundesnetzagentur (BNetzA-VL) verwendet. Die technischen Vorgaben und Rahmenbedingungen für Vertrauenslisten der EU wurden bisher durch den Implementation Act CID 2015/1505 rechtskräftig und verweisen dabei als technische Basis auf den Standard ETSI TS 119 612 in der Version 2.1.1 (von 07/2015). Für Mai 2025 wurde von der EU-Kommission eine Aktualisierung des Implementation Act angekündigt, wodurch als technische Grundlage für die Vertrauenslisten nun die Version 2.3.1 des ETSI-Standards Verwendung finden wird.
 
Auch die QES-Signaturen und -Zertifikate in der Telematikinfrastruktur (TI) unterliegen diesen technischen Regelungen und müssen verpflichtend eingehalten werden.
 
Da die Erstellung und Bereitstellung der BNetzA-VL durch die Bundesnetzagentur erfolgt und dabei von der EU-Kommission bereitgestellte Tools verwendet werden, wird nach Inkrafttreten des aktualisierten Implementation Act der aktualisierte Standard ETSI TS 119 612 v.2.3.1 (von 11/2024) bei der nächsten Veröffentlichung der BNetzA-VL sofort zum Einsatz kommen.
 
Eine Berücksichtigung des neuen Standards ist für alle Produkttypen der TI zwingend notwendig, die QES-Zertifikate prüfen. Ggf. sind dafür Produkt-Anpassungen vorzunehmen.
 
Die gematik beschreibt in der gemSpec_PKI mit TUC_PKI_036 (GS-A_5484-01), wie QES-prüfende Systeme die BNetzA-VL aktualisieren müssen. In TUC_PKI_030 (GS-A_4750-02) ist geregelt, wie diese Systeme Prüfungen von QES-Zertifikaten durchführen müssen. Dabei wird jeweils auf den zu verwendenden ETSI-Standard verwiesen. Aufgrund der oben beschriebenen Veränderungen werden entsprechende Anpassungen an den Spezifikationen mit Hinweisen auf den neueren Standard ETSI TS 119 612 v.2.3.1 (von 11/2024) vorgenommen.

Bei Nicht-Umsetzung dieses Änderungseintrages besteht die Gefahr, dass die QES-prüfenden Systeme in einen Zustand kommen, bei dem sie nicht mehr QES-Sigaturen prüfen oder erzeugen können. Damit wäre beispielsweise die Verarbeitung von E-Rezepte stark beeinträchtigt.

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