C_12358_Anlage_V1.0.0


gemKPT_Betr - Anpassungen

Vorabinformation zum Änderungseintrag:
Folgende Änderungen sind Bestandteil des Änderungseintrages:
  • Erstellen eines neuen Kapitels "Probing" unter Kapitel 4.4 Monitoring 
  • Verschieben und aktualisieren der Anforderungen A_18176
  • Erstellen einer neuen Anforderung zum Nachweisen der eingerichteten Probes
Die Nummerierung der Kapitel entspricht nicht der Nummerierung aus den referenzierenden Dokumenten, da diese durch die Formatierung automatisch erzeugt wird. Dies wird bei der Einarbeitung der Änderungen entsprechend beachtet.

Hinweise zur Lesart:
Text, der zur Erklärung der Änderung dient - wird nicht mit eingearbeitet/übernommen.
Text, der neu ist oder aktualisiert wurde.
Text, der entfernt wird.

1 Verantwortlichkeiten und Leistungen TI-ITSM-Teilnehmer

<...>

Erstellen eines neuen Unterkapitels "Probing" im Kapitel "4.4 Monitoring", da der Begriff Probing in der gemKPT_Betr bisher nicht näher erläutert ist. Zudem werden die AFOs für das Eigenmonitoring in ein eigenes Unterkapitel "Eigenmonitoring und Anomalieerkennung" verschoben.

1.1 Monitoring

Zur Sicherstellung der vorgeschriebenen / vereinbarten Verfügbarkeit und Minimierung von Ausfallzeiten werden die  Produkte / Services u.A. im Rahmen der Betriebsüberwachung durch die gematik beobachtet überwacht (z.B. Probing oder Datenlieferungen). Der Anbieter eines Dienstes ist dabei in der Lage, Störung zu erkennen, noch bevor dies im Rahmen der Betriebsüberwachung detektiert wird. Um die Störungsbeseitigung frühestmöglich einzuleiten und die Störungsdauer somit auf ein Minimum zu reduzieren, ist es notwendig, dass der Anbieter die von ihm verantworteten Systeme und Dienste bereits selbst beobachtet überwacht und im Falle einer Störung oder beim Auftreten von Besonderheiten oder Anomalien angemessen reagiert.

1.1.1 Probing

Das "Probing" ist ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung der TI, bei dem über das gezielte Senden von Anfragen bzw. Aufruf der Schnittstellen der Status bzw. die Verfügbarkeit von TI-Produkten und deren Schnittstellen geprüft werden. Die gezielten Anfragen werden "Probes" genannt. Verantwortlich für die Ausführung und Auswertung der Probes ist die gematik.

Von der Anforderung A_18176 wird eine neue Version erstellt und diese von Kapitel "3.4.4.3 Anbieter Service Monitoring" in dieses Kapitel verschoben. Hinweis: Das Kapitel 3.4.4.3 Anbieter Service Monitoring wird im Zuge vom Änderungseintrags C_12348 entfernt. 

A_18176-01 - Unterstützung bei der Einrichtung und Betrieb von Probes

Alle Der TI-ITSM-Teilnehmer, welche gemäß [gemKPT_Betr#Tab_KPT_Betr – Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer] die Servicekomponente Service Monitoring unterstützen,MÜSSEN den Anbieter Service Monitoring MUSS dem Gesamtverantwortlichen TI (gematik) bei der Einrichtung bzw. Änderung und Inbetriebnahme von Probes gemäß [gemSpec_ServiceMon#5.4 ff.] unterstützen. Dazu zählen:

  • Unterstützung bei der Ersteinrichtung und Aktualisierung von Probes
  • Bereitstellung von Credentials, Accounts usw. für die Inbetriebnahme bzw. Aktualisierung von Probes
  • Bereitstellung von Scripts zum Probing oder gemeinsame Entwicklung mit dem Gesamtverantwortlichen TI (gematik)
  • Überprüfung, ob Änderungen / Updates des Produktes die Probes beeinflussen
Der TI-ITSM-Teilnehmer MUSS sicherstellen, dass die von ihm verantworteten Produkte bzw. Schnittstellen mit den eingerichteten Probes kompatibel bleiben und erforderliche Anpassungen rechtzeitig an den Gesamtverantwortlichen TI (gematik) kommunizieren. [<=]

Es wird eine neue Anforderung erstellt, welche den Nachweis der eingerichteten Probes fordert:

A_27947 - Nachweis der eingerichteten Probes

Der TI-ITSM-Teilnehmer MUSS im Rahmen der Zulassung nachweisen, dass das Probing für alle von ihm verantworteten Servicekomponenten gemäß [gemKPT_Betr#Tab_gemKPT_Betr_Servicekomponente] in allen Betriebsumgebungen durch den Gesamtverantwortlichen TI (gematik) eingerichtet wurde.
[<=]

Diese Anforderung wird allen Anbietern mit dem Prüfverfahren "Funkt. Eignung: Test Produkt/FA" zugeordnet, welche bereits der Anforderung A_18176 zugeordnet sind.

1.1.2 Eigenmonitoring und Anomalieerkennung

Unter "Eigenmonitoring" wird die systematische Beobachtung des Systems des Anbieters durch den Anbieter selbst verstanden und befähigt den Anbieter dazu, dass er umgehend und selbstständig auf Fehler und unübliches Systemverhalten (Anomalien) aufmerksam wird und dementsprechende Gegenmaßnahmen und Kommunikationen einleiten kann.

Die Anforderungen A_23551, A_23552, A_24609 und A_24610 werden vom Kapitel 4.4 Monitoring in das neue Unterkapitel 4.1.2 Eigenmonitoring und Anomalieerkennung verschoben.