C_12047_Anlage_V1.0.0
Prereleases:
Aktualisierung "Anbieter ePA-Aktensystem"
Inhaltsverzeichnis
1 Beschreibung der Änderung
Aufgrund der Entscheidung, dass die Anbieterzulassung bei ePA weiterhin bei den Kassen verbleibt, sollte die Formulierung bei der Beschreibung des Anbieters wieder überarbeitet werden, um keine falschen Optionen aufzuzeigen.
2 Änderung in gemKPT_Betr
2.1 in Kapitel 3.4.4: Spezifische Ausprägungen und Verpflichtungen einzelner Rollen
Die spezifischen Ausprägungen der Rolle Anbieter werden in Tab_KPT_Betr_Betriebliche Rolle_Anbieterkonstellationen zusammenfassend aufgeführt und in den weiteren Unterkapiteln bei Bedarf konkretisiert.
Spezifische Ausprägung der Rolle | Zulässige Anbieterkonstellationen | Bemerkung |
---|---|---|
Anbieter Service Monitoring | n/a | |
Anbieter ZPD | I | |
Anbieter X.509 Root-CA | I | |
Anbieter TSP CVC eGK | I / II | |
Anbieter CVC-Root-CA | I | |
Anbieter HBA | I | |
Anbieter SMC-B / HSM-B | I | |
Anbieter X.509 TSP eGK | I / II | |
Anbieter KTR-AdV | I | |
Anbieter VPN-Zugangsdienst | I / II / III | abschließend |
Anbieter Fachdienst KOM-LE | I / II / III | nicht abschließend |
Anbieter Basis-Consumer | I / II / III | abschließend |
Anbieter KTR-Consumer | I / II / III | abschließend |
Anbieter TI Messenger | I / II / III | nicht abschließend |
Fachdienst VSDM | I / II | kein UHD/VHD, nicht abschließend |
Anbieter ePA-Aktensystem | I / II / III / IV | nicht abschließend |
Anbieter SGD_ePA zentral | I | |
Anbieter Identity Provider - Dienst | I | |
Anbieter E-Rezept-Fachdienst | I | |
Anbieter E-Rezept FdV | I | |
Anbieter E-Rezept AdV | I | |
Anbieter Signaturdienst | I | |
Anbieter Anschlusspunkt SGW / SZZP | I / II | |
WANDA Basic | I / II | |
WANDA Smart | I / II | |
WANDA Smart Hosting | I / II | |
Anbieter Apothekenverzeichnis | I | |
Anbieter Highspeed Konnektor | I | |
Anbieter Federation Master | I | Der einzige Anbieter des Federation Masters betreibt das Produkt selbst. |
Anbieter Sektoraler Identity Provider Kostenträger | I | Keine Auslagerung des Betriebs erlaubt. |
Service Provider NCPeH-Fachdienst | I / II / III / IV | nicht abschließend |
Anbieter TI-Gateway | I / II / III | |
Anbieter eHealth-CardLink | I | abschließend |
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2.2 in Kapitel 3.4.4.2: Anbieter ePA-Aktensystem
Für den Anbieter ePA-Aktensystem geltendienen die in Kapitel 3.4.1.2.1 aufgeführten betrieblichen Konstellationen
zur Orientierung – diese Optionen sind jedoch nicht abschließend. Der Anbieter kann entscheiden, in welcher Weise er den Betrieb organisiert. EsAn dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass für die TI-ITSM-Prozesse nur ein einziger Dienstleister als TI-ITSM-Teilnehmer für den Anbieter im Zulassungsvertrag/Zulassungsbescheid eingetragen werden kann. Dieser erfüllt dann die in Kapitel 3.4.1.2.1 aufgeführten Berechtigungen und Verpflichtungen für den Anbieter.
Der Anbieter ePA-Aktensystem stellt den Versicherten neben, denen einer elektronische Patientena-Akte zur Verfügung gestellt wird,auch einen VHD bereit. Dieser VHD kann von den gesetzlichen Krankenkassen realisiert oder an einen Unterauftragnehmer ausgelagert werden. Mit Blick auf die Anzahl der Zulassungsverfahren und den damit verbundenen Aufwänden, ist, in Verbindung mit der aktuellen Betreiberstruktur, die Konstellation IV besonders attraktiv. In diesem Fall erwirkt der Betreiber der operativen Betriebsleistung die Zulassung als Anbieter ePA-Aktensystem (also der Aktensystembetreiber,
nicht die Krankenkassen). Der Versicherten-Helpdesk (VHD) liegt jedoch nicht bei diesem Anbieter, sondern verbleibt, wie bisher, bei den Krankenkassen.
In jedem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse der Adressat der Anbieterzulassung, da sie im Endnutzerverhältnis (zur versicherten Person) die Verantwortung und die Verpflichtung für die Bereitstellung der ePA für ihre Versicherten trägt. Für private Krankenkassen gilt die Verpflichtung nicht - sie können aber im Rahmen der Freiwilligkeit auch ihren Versicherten eine ePA anbieten. Sofern sie sich dazu entscheiden, gelten für sie hinsichtlich der möglichen betrieblichen Konstellationen die gleichen Regelungen.
Für die Dauer der Datenmigration zwischen ePA2.x und ePA3.0 (ePA für alle) gilt die nachfolgende Besonderheit:
Der Anbieter ePA-Aktensystem ist für den Betrieb einer Instanz des Schlüsselgenerierungsdienstes SGD 1 (FAD) verantwortlich. Abgrenzend dazu ist der zentrale Schlüsselgenerierungsdienst SGD 2 (TIP) zu sehen, wie er auch separat in Tabelle: Tab_KPT_Betr_TI_002 Mitwirkungspflichten der TI-ITSM-Teilnehmer dargestellt ist.
Sobald die Phase der Datenmigration abgeschlossen ist, entfällt die Verantwortung für den Betrieb des Schlüsselgenerierungsdienstes an Fachdienst (SGD1) als auch des zentralen Schlüsselgenerierungsdienstes SGD2. Näheres dazu regelt [gemSpec_Aktensystem_ePAfuerAlle].
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