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Die weitere fachliche und technische Beschreibung zum Übertragen des digitale Durchschlag E-T-Rezept wird im FHIR Implementation Guide [gemIG_TIFlow_bfarm] beschrieben.
Gemäß 312 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll die gematik Maßnahmen durchführen, damit vertragsärztliche Verordnungen für Arzneimittel nach 312 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll die gematik Maßnahmen durchführen, damit vertragsärztliche Verordnungen für Arzneimittel nach
Das vorliegende Feature Dokument bildet die Grundlage, damit die gematik sowie die beteiligten Industriepartner den neuen elektronischen Verordnungstyp entwickeln und bereitstellen können.
In diesem Abschnitt wird das Feature fachlich motiviert und der Mehrwert für Nutzer vorgestellt. Aus diesen Epics und User Stories wird anschließend ein technisches Konzept abgeleitet.
Ziel des E-T-Rezept ist es sicherzustellen, dass Arzneimittel nach 3a Abs. 1 Satz 1 AMVV, also die teratogenen Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, digital, sicher und effizient verordnet werden können. Das bisherige Verordnungsverfahren über ein amtliches Formblatt soll im Regelfall für Vertragsärzte abgelöst und somit bei den an der Versorgung beteiligten Akteuren (Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken) zur Erleichterung als auch in der Bundesopiumstelle im BfArM administrative Aufwände reduziert werden, ohne die Patientenversorgung zu beeinträchtigen. Beispielsweise müssen sich Ärzte künftig vor der Verordnung von Arzneimitteln nach 3a Abs. 1 Satz 1 AMVV, also die teratogenen Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, digital, sicher und effizient verordnet werden können. Das bisherige Verordnungsverfahren über ein amtliches Formblatt soll im Regelfall für Vertragsärzte abgelöst und somit bei den an der Versorgung beteiligten Akteuren (Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken) zur Erleichterung als auch in der Bundesopiumstelle im BfArM administrative Aufwände reduziert werden, ohne die Patientenversorgung zu beeinträchtigen. Beispielsweise müssen sich Ärzte künftig vor der Verordnung von Arzneimitteln nach
Auch die Überwachung der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln nach §3a Abs. 1 Satz 1 AMVV wird erleichtert. Aus Gründen der Datensparsamkeit mussten bisher alle Patientendaten auf den Rezeptdurchschlägen vor der Übermittlung an das BfArM geschwärzt werden. Dadurch konnte im BfArM T-Register beispielsweise nicht anhand des Alters geprüft werden, ob die Verordnung für gebärfähige Frauen ausgestellt wurde. Zudem wurden die Durchschläge erst nach der Abgabe einmal wöchentlich dem BfArM T-Register übermittelt, was bedeutete, dass die Prüfung erst stattfand, nachdem die Medikamenteneinnahme begonnen hatte. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass Durchschläge der Rezepte auf dem Postweg verloren gehen.
Veränderung durch das E-T-Rezept: Durch die Prüfung der Angabe einer Reichdauer und der Pflichtangaben im Verordnungsprozess kann sichergestellt werden, dass die Angabe der Reichdauer gesetzeskonform ist und Pflichtangaben auf der Verordnung nicht vergessen werden.
E-T-Rezepte können in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und im Rahmen des Entlassmanagements von Krankenhäusern durch alle Ärzte mit einem Heilberufsausweis ausgestellt werden. Tierärzte und Zahnärzte sind nicht befugt E-T-Rezepte auszustellen. Damit Vorliegen des elektronischen Heilberufsausweis nachgewiesen wurde, dass eine gültige Approbation vorliegt, ist keine vorherige Registrierung beim BfArM mehr notwendig. Die bereits etablierten und erlernten Arbeitsprozesse für die Erstellung eines E-Rezepts, sollen für die E-T-Rezepte nachgenutzt und erweitert werden (z.B. Vorbereitung durch MFAs, Signaturprozesse, etc.). Es muss für Versicherte von allen Kostenträgern genutzt werden, sofern dies technisch möglich ist.
Verordnung von Arzneimitteln nach 3a AMVV müssen gemäß 3a AMVV müssen gemäß
Weiterhin müssen gemäß §3a AMVV folgende zusätzliche Angaben durch den Arzt auf der elektronischen Verordnung zwingend erfasst werden:
Das Primärsystem soll den Arzt ebenfalls dabei unterstützen, die Pflichtfelder auszufüllen und die Vollständigkeit vor der QES prüfen. Hierbei können zusätzliche Klicks beispielsweise eingespart werden, indem der verordnende Arzt nur einmalig aktiv bestätigen muss, dass ausreichend Sachkenntnisse zur Verschreibung der Arzneimittel nach §3a AMVV vorliegen. Für alle darauffolgenden E-T-Rezepte kann diese Angabe dann durch das System automatisch ausgefüllt werden. Auch bei der Angabe, ob es sich um eine gebärfähige Frau handelt, kann das System auf Informationen zum Geschlecht des Patienten aus der Akte/Karteikarte des Versicherten zurückgreifen und den Arzt somit bei der Befüllung zu unterstützen. Die anderen Pflichtangaben sollen bei jeder Verordnung durch den Arzt bewusst bestätigt werden.
Sofern es technisch nicht möglich ist, ein E-T-Rezept auszustellen, ist das amtliche Formblatt zu verwenden.
Das Ausstellen von E-T-Rezepten für Stations- oder Praxisbedarf ist nicht zulässig. Eine Zuweisung sowie eine Direktweiterleitung von E-T-Rezepten von einem Arzt an eine Apotheke ist nicht zulässig. Ebenso gibt es keine Mehrfachverordnungen für E-T-Rezepte.
Versicherte können E-T-Rezepte über dieselben Wege wie E-Rezepte für andere apothekenpflichtige Arzneimittel einlösen (jedoch nicht im EU-Ausland und via Versand).
E-T-Rezepte dürfen nur 6 Kalendertage nach dem Ausstellungstag beliefert werden (§ 3a Abs. 4 AMVV). Der TI-Flow-Fachdienst stellt sicher, dass die Rezepte nur innerhalb dieser Frist eingelöst werden. Die fristgerechte Abgabe des Arzneimittels ist durch die Apotheke sicherzustellen. Die Einhaltung der Gültigkeit wird durch den TI-Flow-Fachdienst sichergestellt. E-T-Rezepte mit dem Kennzeichen “Entlassrezept” dürfen (analog zu “normalen” Arzneimittel Rezepten und der AM-RL im Rahmen des Entlassmangements) nur 3 Werktage zulasten der GKV abgerechnet werden, danach aber bis zum Ende der Gültigkeit als Selbstzahlerrezept eingelöst werden.
Eine Belieferung von E-T-Rezepten via Versand ist ausgeschlossen (§17 Abs. 2b ApBetrO).
Für Versicherte ist es wichtig, auf dem Patientenausdruck bzw. im E-Rezept-FdV erkennen zu können, dass es sich um ein E-Rezept mit kürzerer Gültigkeit handelt und dass nicht alle Belieferungsoptionen zur Verfügung stehen.
Die Verarbeitung von E-T-Rezepten in dem Primärsystem der abgebenden Apotheke verhält sich grundsätzlich analog zu E-Rezepten von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Kategorie “T-Rezept” sowie die zusätzlichen Angaben des Arztes aus §3a Abs. 2, 3 und 5 AMVV müssen in der Warenwirtschaft leicht zu erkennen sein, damit die Apotheke die Rezepte prüfen können.
Die Abrechnung von E-T-Rezepten verläuft je nach Kostenträger analog zu den Prozessen von E-Rezepten von Arzneimitteln.
Bei allen belieferten E-T-Rezepten muss die Apotheke die Quittung zwingend abrufen, damit die Übermittlung der digitalen Durchschläge an das T-Register (gemäß § 3a Abs. 7 AMVV) bei allen E-T-Rezepten sichergestellt wird.
Offener Punkt: Das BMG prüft derzeit, ob in der ApBetrO definiert werden soll, dass der Zeitpunkt des Quittungsabrufs in der Apotheke zu dokumentieren ist.
Als Arzt möchte ich …
Mögliche Darstellung in Primärsystem der verordnenden LEI (TI-Demonstrator):
Als Apotheke möchte ich …
Mögliche Darstellung im Primärsystem der Apotheke (TI-Demonstrator):
Als Patient möchte ich ….
Mögliche Darstellung im E-Rezept-FdV (TI-Demonstrator):
In einer Patient Journey wird der zukünftige Versorgungsprozess (von dem Ausstellen der Verordnung bis hin zur Übermittlung der Daten an das BfArM) dargestellt: Link zum Demonstrator
Der technische Ablauf zum Verschreiben eines Arzneimittels nach §3a AMVV auf einem E-T-Rezept erfolgt analog zu einer Verordnung für apothekenpflichtige Arzneimittel.
Verordnungen von T-Rezepten können ausschließlich approbierte Ärzte mit einem gültigen elektronischen Heilberufsausweis vornehmen.
Der Arzt oder medizinischer Fachangestellte (MFA) erstellt eine elektronische Verordnung für ein Arzneimittel nach §3a AMVV. Das Primärsystem der LEI reichert den Datensatz um die vom TI-Flow-Fachdienst abgerufene Rezept-ID an. Der Arzt prüft die Verordnung und führt eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) der Verordnung durch.
Anschließend wird die signierte Verordnung (E-T-Rezept) an den TI-Flow-Fachdienst übermittelt, wo die formale Korrektheit der Verordnung gemäß dem Datenmodell und die QES validiert werden.
Es wird ein neuer Flowtype eingeführt: 166. Dieser Workflow wird unabhängig vom Versicherungsverhältnis des Patienten genutzt. Der TI-Flow-Fachdienst stellt sicher, dass die mit diesem Flowtype erstellten Verordnungen den E-Rezept-Verordnungsprofilen, die Vorgaben für das T-Rezept enthalten, entsprechen.
Das E-T-Rezept liegt auf dem TI-Flow-Fachdienst zum Abruf durch den Versicherten und für durch den Versicherten autorisierte Apotheken bereit.
Beteiligte Systeme: PVS/KIS , TI-Flow-Fachdienst
| Anwendungsfall |
|---|
| UC 2.1 - E-Rezepte erzeugen |
| E-Rezept qualifiziert signieren |
| UC 2.3 - E-Rezept einstellen |
| UC 2.5 - E-Rezept durch Verordnenden löschen |
Der Versicherte kann ein E-T-Rezept über die für E-Rezepte von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bestehenden Wege einer Apotheke zuweisen (E-Rezept-FdV, Patientenausdruck, eGK in der Apotheke).
Eine Apotheke schließt den Vorgang zu einem E-T-Rezept analog zu E-Rezepten für apothekenpflichtige Arzneimittel ab und erhält dadurch die Quittung für das E-T-Rezept. Die Abgabe des Arzneimittels muss innerhalb der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
Beteiligte Systeme: AVS, TI-Flow-Fachdienst
Die Abrechnung der E-T-Rezepte erfolgt analog zu den E-Rezepten für Arzneimittel.
Für Versicherte privater Krankenversicherungen besteht wie für Arzneimittel E-Rezepte die Möglichkeit, dass die Apotheke die Abrechnungsdaten digital über den TI-Flow-Fachdienst bereitstellen kann oder einen Ausdruck zur Einreichung beim Kostenträger erstellt.
Die möglichen Status eines Workflows für E-T-Rezepte und die zulässigen Statuswechsel entsprechen dem Statusmodell für Arzneimittel.