Das Szenario beschreibt die Mehrfachverordnung (MVO) für apothekenpflichtige Arzneimittel. Eine MVO besteht aus mehreren Teilverordnungen, die jeweils als eigenes E-Rezept verarbeitet werden.
Mehrfachverordnungen sollen die Versorgung mit Arzneimittel für chronisch Kranke erleichtern. Hierfür wurde in § 31 Absatz 1b SGB V die Grundlage geschaffen: “Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.”
Neben 31 Absatz 1b SGB V regelt 31 Absatz 1b SGB V regelt
Aus der Mehrfachverordnung ergeben sich Vorteile für Patienten und die Abläufe in Arztpraxen, da die Rezepte für Dauermedikationen im Voraus ausgestellt werden können und somit Wege zur Arztpraxis zum Rezepte abholen entfallen.
Die User Stories beschreiben die Erwartungen der Nutzer für die neuen digitalen Prozesse mit Bezug zur Mehrfachverordnung.
Als Versicherter möchte ich:
Als Verordnender möchte ich:
Als Apotheker möchte ich:
Eine Mehrfachverordnung besteht aus mindestens 2 bis maximal 4 Teilverordnungen. Jede Teilverordnung einer Mehrfachverordnung ist ein vollständiges E-Rezept mit QES-signierten Verordnungsdatensatz und E-Rezept-Token. Das bedeutet, dass jede der Teilverordnungen durch den eigenen E-Rezept-Token auch einzeln durch den Versicherten, ggf. in verschiedenen Apotheken, eingelöst werden kann.
Das Statusmodell für E-Rezepte wird für die Teilverordnungen nicht geändert. Der Versicherte erhält nach der Abgabe für jede Teilverordnung eine eigene Information zur Abgabe (MedicationDispense). Auch die Abrechnung der Apotheke bzw. der Versicherten gegenüber dem Kostenträger erfolgt auf Basis der Teilverordnungen.
Es gibt kein Ersatzverfahren (Muster 16), da Mehrfachverordnungen nur in elektronischer Form vorhanden sind.
Für Mehrfachverordnungen gibt es keine Ersatzverordnungen. Bei Verlust muss ein Einzelrezept für die verlorene Teilverordnung ausgestellt werden.
Die Mehrfachverordnung ist unabhängig vom Versichertenverhältnis, d.h. anwendbar für GKV- und PKV-Versicherte.
Der Verordnende legt den Beginn des Gültigkeitszeitraumes für jede Teilverordnung im Verordnungsdatensatz fest. Der Verordnende kann das Ende der Gültigkeitszeitraumes einer Teilverordnung festlegen. Falls das Ende nicht durch den Verordnenden festgelegt wird, dann gilt die Teilverordnung bis 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung.
Die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Kostenträgern ist bestimmt durch die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA und die Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V in denen der Zeitraum, in dem eine Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen möglich ist, festgelegt ist. Bei den Teilverordnungen ist eine Abrechnung gegenüber dem Kostenträger möglich, wenn das E-Rezept innerhalb des Gültigkeitszeitraum beliefert und quittiert wird.
Bis zum Erreichen des Gültigkeitszeitraums ist keine Einsicht für die Apotheke in das E-Rezept möglich. Der Versicherte kann mittels E-Rezept-FdV oder E-Rezept-AdV die E-Rezepte einsehen. Kürzere Belieferungsfristen nach 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den
Es besteht beim Löschen kein Unterschied zu Einzelrezepten. Wenn eine Teilverordnung noch nicht eingelöst wurde, dann kann sie von Arzt, Patient oder Apotheker gelöscht werden.
Für die Teilverordnungen gelten die gleichen Löschfristen wie für Einzelrezepte. D.h. Teilverordnungen werden automatisch 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit oder 100 Tage nach Dispensierung gelöscht.
Der Versicherte kann einen Ausdruck für die Teilverordnungen durch den Verordnenden erhalten. Regelungen für das Erstellen des Ausdrucks für die Teilverordnungen einer Mehrfachverordnung sind in der , Technischen Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung (E16A)” [KBV ITA_VGEX TECHNISCHE ANLAGE_ ERP] getroffen.
Wenn ein Ausdruck die Daten zu mehrere Teilverordnungen einer Mehrfachverordnung beinhaltet und diese eingescannt werden, dann dürfen die E-Rezept-Token der Teilverordnungen, welche noch nicht ihren Gültigkeitszeitraum erreicht haben, nicht automatisch im AVS gespeichert werden, da der Versicherte das Recht hat, für diese ggf. eine andere Apotheke für das Einlösen auszuwählen. Das Speichern kann auf Wunsch des Versicherten erfolgen.
Der Unterschied gegenüber den in der bisherigen Prozessdefinition für den Workflowtype 160 bzw. 200 ausgestellten Verordnungsdaten besteht in der Verschreibung mehrerer Einzelrezepte auf einmal.
Unabhängig vom Flowtype bleibt die fachliche Regel gleich: jede Teilverordnung ist ein eigener, separater Workflow.
Beteiligte Systeme: PVS/KIS, AVS, TI-Flow-Fachdienst, E-Rezept-FdV
| Anwendungsfall |
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| UC 2.1 - E-Rezepte erzeugen |
| E-Rezept qualifiziert signieren |
| UC 2.3 - E-Rezept einstellen |
| UC 2.5 - E-Rezept durch Verordnenden löschen |